Sperrfristverkürzung

Hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperrfrist bestimmt, binnen derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, besteht gemäß § 69 Abs. 7 StGB die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben zu lassen. Hierdurch kann die Sperrfrist gegebenenfalls um bis zu drei Monate verkürzt werden. Bitte sprechen Sie uns an, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Der E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr, viele Risiken.

Seit Juni 2019 sind sogenannte Elektroroller mit Straßenzulassung im deutschen Straßenverkehr erlaubt, sofern der Fahrer über 14 Jahre alt ist.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwingend vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung.

Für Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. 

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Fährt man beispielsweise bei Rot über die Ampel, auf dem Gehweg, ohne Versicherungskennzeichen oder ohne Betriebserlaubnis drohen Bußgelder.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

MPU

Die Kosten einer MPU sind in den letzen Monaten erheblich gestiegen, je nach Fragestellung können mehr als 1.000,00 € anfallen.

Umso wichtiger ist es, sich auf die MPU vorzubereiten.

Wir beraten Sie über die richtige Strategie, damit der Ausgang der MPU nicht vom Zufall abhängt und größtmögliche Chancen bestehen, die MPU im ersten Anlauf zu bestehen.

Psychologie der Zeugenaussage

Die Zeugenbefragung entscheidet häufig über den Ausgang eines Rechtsstreits. Sie führt häufig zu Fehlurteilen, da die Gerichte Zeugenaussagen oft falsch würdigen.

Eine taktisch und psychologisch geschickte Zeugenvernehmung kann somit einen Rechtsstreit entscheiden und erfordert

1.) eine eingehende Vorbereitung und Festlegung des Vernehmungssettings

2.) eine Ausarbeitung der Vernehmungsziele

3.) eine detaillierte Gestaltung des „Frage-Antwort-Szenarios“.

Mietpreisbremse – verlängert bis 2025

Am 19.8.2019 hatte die große Koalition sich auf eine Verlängerung der 2015 eingeführten Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 verständigt und darüber hinaus die Rechte der Mieter dadurch gestärkt, dass diese künftig für einen Zeitraum von 30 Monaten zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurück erstattet verlangen können.

Die sogenannte Mietpreisbremse ist im Gesetz in den §§ 556 d – 556 g BGB geregelt und enthält diverse strenge Regelungen betreffend die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Unter anderem ist der Vermieter unter gewissen Voraussetzungen dazu verpflichtet, offenzulegen, welchen Mietzins der letzte Mieter gezahlt hat.

Die Festlegung, welche Gebiete tatsächlich unter einem angespannten Wohnungsmarkt leiden, wird dabei den Landesregierungen überlassen, die diese in Rechtsverordnungen für die Dauer von höchstens 5 Jahren bestimmen können.

Nur einen Tag nach der beschlossenen Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 hat das Bundesverfassungsgericht dann einen Beschluss vom 18.7.2019 veröffentlicht, im Rahmen dessen das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Regelung in § 556 Abs. 1 und 2 BGB zur Begrenzung des Mietpreises nicht verfassungsmäßig ist, was bislang umstritten war.

Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren zum einen zwei Normenkontrollverfahren, die das Landgericht Berlin dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte mit der Zielsetzung zu überprüfen, ob § 556 d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, sowie mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

In diesen beiden Verfahren gab es jedoch keine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da nach dessen Auffassung das Landgericht Berlin die Vorlagen nicht ausreichend begründet hatte.

In einem weiteren Verfahren, initiiert von einer Berliner Vermieterin, die vom Landgericht zur Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete verurteilt worden war, fällte das Bundesverfassungsgericht dagegen auch eine Entscheidung inhaltlicher Art.

Hierbei setzte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich damit auseinander, dass grundsätzlich ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in das Eigentum durch die Begrenzung der Miethöhe vorliegt, dieser Eingriff jedoch aufgrund des öffentlichen Interesses daran, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen in den stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, gerechtfertigt ist.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zudem auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Regelung ist demnach nicht zu beanstanden, was dazu geführt hat, dass auch die Verfassungsbeschwerde der Berliner Vermieterin nicht zur Entscheidung angenommen wurde, da das Bundesverfassungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah.

Spätestens jetzt sollten sich daher Vermieter und Mieter zumindest in den Ballungszentren damit auseinandersetzen, ob die Regelungen der Mietpreisbremse für sie einschlägig sind und welche Konsequenz aus dieser Entscheidung zu ziehen ist.

Nachdem in Hessen zunächst mit Verordnung vom 17.11.2015 insgesamt 16 Städte und Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556 d Abs. 2 des BGB ausgewiesen wurden, hat die hessische Landesregierung mit Verordnung vom 11.6.2019, verkündet am 27.6.2019 diesen Kreis auf insgesamt 31 Städte und Gebiete erweitert und die Gültigkeit der Verordnung bis zum 26.11.2020 befristet.

Insbesondere im Rhein-Main-Gebiet sind nahezu flächendeckend alle Städte als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, dazu unter anderem die Städte Kassel, Langen und Marburg.

Gerne berate ich Mieter und Vermieter in allen Fragen rund um die Mietpreisbremse, insbesondere, ob diese am Standort des Mietobjektes Gültigkeit entfaltet und bei Abschluss des Mietvertrages hätte berücksichtigt werden müssen.

Besonders die Frage, ob zu viel geleistete Mieten zurückgefordert werden können, bzw. Vermieter eine solche Rückforderung zu befürchten haben, dürfte hierbei im Fokus stehen.

Umweltfreundliches Büro

Unser Ziel ist es, die Kanzlei umweltfreundlich zu führen. Aus diesem Grund

  • trennen wir unseren Müll
  • verwenden wir Glas statt Plastik
  • führen wir die Akten papierlos
  • haben wird Lichtschalter durch Bewegungsmelder ersetzt
  • trinken wir Fairtrade Bio Kaffee
  • verwenden wir stromsparende Leuchtmittel
  • pflegen wir Grünpflanzen
  • gehen wir bewusst mit allen Verbrauchsgeräten um

Flucht vor Polizei kann „Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ sein.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 – entschieden, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ dem seit 13. Oktober 2017 geltenden Straftatbestand „§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unterfallen können. Dieser verlange – so der Senat – nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen-und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.

Zwangsvollstreckung für Profis!

Frau Judith Gabricsevics nimmt als Leiterin unserer Vollstreckungsabteilung am 05.12.2019 in Wiesbaden an der vierstündigen Fortbildungsveranstaltung „Zwangsvollstreckung für Profis“ teil. Themen sind unter anderem Kontopfändung, Forderungspfändung und Domainpfändung, zahlreiche Tipps für eine erfolgreiche Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Pfändung unterschiedlicher Forderungen und Rechte.

Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.08.2019 in Kassel an einer Tagung von ADAC Vertragsanwälten teil. Themen sind unter anderem rechtliche Besonderheiten beim Autokauf, Aktuelles zur Nutzungsausfallentschädigung, die Würdigung von Zeugenaussagen in Verkehrsunfallprozessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, spezielle verkehrsrechtliche Themen mit internationalem Bezug, aktuelle Änderungen der MPU sowie die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsrecht, insbesondere zum Personenschaden. Zu den Referenten gehört Thomas Offenloch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe.

Sind auch die Ergebnisse anderer Messverfahren nicht verwertbar?

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar. Hierauf haben wir bereits hingewiesen.

Rechtsanwalt Bittner hat am 31.07.2019 als Verteidiger in einem vor dem AG Dillenburg anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem es um das Ergebnis eines Messverfahrens mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geht, die Aussetzung der Hauptverhandlung erreicht, da die Messwertbildung der genannten Messgeräte in den entscheidenden Punkten vergleichbar sein dürfte.

Somit sollten auch Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät PoliScan F1HP eingehend vom Spezialisten überprüft werden. Auch bei diesem Messverfahren werden nicht alle Rohmessdaten gespeichert.

Feststellung der Mittäterschaft erfordert Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss

Allein der Umstand, dass ein passiv gebliebener Angeklagter das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu, so der BGH in seinem Beschluss vom Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 181/19.