Am 19.8.2019 hatte die große
Koalition sich auf eine Verlängerung der 2015 eingeführten Mietpreisbremse bis
zum Jahr 2025 verständigt und darüber hinaus die Rechte der Mieter dadurch
gestärkt, dass diese künftig für einen Zeitraum von 30 Monaten zu viel gezahlte
Miete vom Vermieter zurück erstattet verlangen können.
Die sogenannte Mietpreisbremse
ist im Gesetz in den §§ 556 d – 556 g BGB geregelt und enthält diverse strenge
Regelungen betreffend die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit
angespanntem Wohnungsmarkt. Unter anderem ist der Vermieter unter gewissen
Voraussetzungen dazu verpflichtet, offenzulegen, welchen Mietzins der letzte
Mieter gezahlt hat.
Die Festlegung, welche Gebiete
tatsächlich unter einem angespannten Wohnungsmarkt leiden, wird dabei den
Landesregierungen überlassen, die diese in Rechtsverordnungen für die Dauer von
höchstens 5 Jahren bestimmen können.
Nur einen Tag nach der beschlossenen Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 hat das Bundesverfassungsgericht dann einen Beschluss vom 18.7.2019 veröffentlicht, im Rahmen dessen das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Regelung in § 556 Abs. 1 und 2 BGB zur Begrenzung des Mietpreises nicht verfassungsmäßig ist, was bislang umstritten war.
Grund für die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts waren zum einen zwei Normenkontrollverfahren, die das
Landgericht Berlin dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte mit der
Zielsetzung zu überprüfen, ob § 556 d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz, sowie mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar
ist.
In diesen beiden Verfahren gab es
jedoch keine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da nach
dessen Auffassung das Landgericht Berlin die Vorlagen nicht ausreichend
begründet hatte.
In einem weiteren Verfahren,
initiiert von einer Berliner Vermieterin, die vom Landgericht zur Rückzahlung
überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete
verurteilt worden war, fällte das Bundesverfassungsgericht dagegen auch eine
Entscheidung inhaltlicher Art.
Hierbei setzte sich das
Bundesverfassungsgericht ausführlich damit auseinander, dass grundsätzlich ein
verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in das Eigentum durch die Begrenzung
der Miethöhe vorliegt, dieser Eingriff jedoch aufgrund des öffentlichen
Interesses daran, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen
in den stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zudem auch die
Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Regelung ist demnach nicht zu beanstanden,
was dazu geführt hat, dass auch die Verfassungsbeschwerde der Berliner
Vermieterin nicht zur Entscheidung angenommen wurde, da das
Bundesverfassungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah.
Spätestens jetzt sollten sich daher Vermieter und Mieter zumindest in den Ballungszentren damit auseinandersetzen, ob die Regelungen der Mietpreisbremse für sie einschlägig sind und welche Konsequenz aus dieser Entscheidung zu ziehen ist.
Nachdem in Hessen zunächst mit
Verordnung vom 17.11.2015 insgesamt 16 Städte und Gemeinden als Gebiete mit
angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556 d Abs. 2 des BGB ausgewiesen
wurden, hat die hessische Landesregierung mit Verordnung vom 11.6.2019,
verkündet am 27.6.2019 diesen Kreis auf insgesamt 31 Städte und Gebiete
erweitert und die Gültigkeit der Verordnung bis zum 26.11.2020 befristet.
Insbesondere im Rhein-Main-Gebiet
sind nahezu flächendeckend alle Städte als Gebiete mit angespanntem
Wohnungsmarkt ausgewiesen, dazu unter anderem die Städte Kassel, Langen und
Marburg.
Gerne berate ich Mieter und Vermieter in allen Fragen rund um die Mietpreisbremse, insbesondere, ob diese am Standort des Mietobjektes Gültigkeit entfaltet und bei Abschluss des Mietvertrages hätte berücksichtigt werden müssen.
Besonders die Frage, ob zu viel
geleistete Mieten zurückgefordert werden können, bzw. Vermieter eine solche
Rückforderung zu befürchten haben, dürfte hierbei im Fokus stehen.