Sind auch die Ergebnisse anderer Messverfahren nicht verwertbar?

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar. Hierauf haben wir bereits hingewiesen.

Rechtsanwalt Bittner hat am 31.07.2019 als Verteidiger in einem vor dem AG Dillenburg anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem es um das Ergebnis eines Messverfahrens mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geht, die Aussetzung der Hauptverhandlung erreicht, da die Messwertbildung der genannten Messgeräte in den entscheidenden Punkten vergleichbar sein dürfte.

Somit sollten auch Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät PoliScan F1HP eingehend vom Spezialisten überprüft werden. Auch bei diesem Messverfahren werden nicht alle Rohmessdaten gespeichert.