Feststellung der Mittäterschaft erfordert Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss
Allein der Umstand, dass ein passiv gebliebener Angeklagter das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu, so der BGH in seinem Beschluss vom Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 181/19.