BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als „Quatsch“ durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen

Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als „Quatsch“, ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.03.2018 – 3 StR 559/17 – entschieden.

BVerwG am 11.04.2019: Keine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.04.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Unfallversicherung

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 05.04.2019 in Koblenz an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung in der Unfallversicherung“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren unteren anderem der Unfallbegriff, Risikoausschlüsse, Obliegenheitsverletzungen, Hinweispflichten des Versicherers, die ärztliche Invaliditätsfestellung, der Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung, Erstbemessung und spätere Rückforderung, Mitwirkung von Krankheiten, Kündigung nach dem Versicherungsfall, Untersuchungsobliegenheiten sowie die Erhebung von Gesundheitsdaten unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers.

Fachanwaltslehrgang Strafrecht II

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 11.04.2019 bis zum 13.04.2019 am zweiten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Die Hauptverhandlung und Europäische Bezüge, Vernehmungstaktik und Methodik der Strafverteidigung.

Fachanwaltslehrgang im Strafrecht

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 28.03.2019 bis zum 30.03.2019 am ersten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Der Anwalt als Strafverteidiger, Durchsuchung und Beschlagnahme, das Ermittlungsverfahren und die Untersuchungshaft.

Autohändler und die Masche Fahrzeuge im Kundenauftrag zu veräußern

Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 28/18) hatte der Kläger Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss, wenn er als Verkäufer einen Privatmann angegeben habe.

Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.

BGH zur Abschaltautomatik – „Es ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen“

In seinem Beschluss (Az. VIII ZR 225/17) hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Der Kläger hatte gegen den Fahrzeughändler geklagt.

Verkehrsrecht 2019

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.02.2019 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2019“ in Frankfurt teilgenommen. Jürgen Cierniak, Richter am 4. Strafsenat des BGH, referierte über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die richtige Taktik im Versicherungsprozess

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 09.04.2019 in Köln an der 7,5stündigen Fortbildungsveranstaltung „Versicherungsprozessrecht“ teil. Themen sind unter anderem Vorüberlegungen für den Deckungsprozess, Darlegungs- und Beweislast, Beweismittel, Beweiswürdigung, Rückforderungsrechte des Versicherers, prozessuale Besonderheiten ausgewählter Versicherungszweige, Einwendungen des Versicherers sowie Einstweilige Verfügungen in der Berufsunfähigkeits- und Krankheitskostenversicherung.

Zahlungsmöglichkeiten

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Rechtsanwalt Wolfgang Kastner verlässt die Kanzlei!

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner wird die Kanzlei Markus Bittner mit Ablauf des 28.02.2019 verlassen und anschließend unter folgender Adresse erreichbar sein: Kanzlei Öztürk, Kerkrader Straße 11, 35394 Gießen (Tel. 0641/13271251, Fax 0641/13271252, E-Mail info@fachanwalt-kastner.de).

Flugverspätung wegen mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2019 – X ZR 15/18, X ZR 85/18 entschieden, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Rahmen der Flugverspätung entfällt.