Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann
er die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich
ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das
dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 28/18) hatte der
Kläger Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf
berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den
Gewährleistungsausschluss, wenn er als Verkäufer einen Privatmann angegeben
habe.
Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen
handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle
auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und
den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch
im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war,
habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich
festhalten lassen.
Der Hinweis auf den Kundenauftrag im
Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich
auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den
Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.