„Immer am Puls des Versicherungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29.05.2015 an der 10stündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Immer am Puls des Versicherungsrechts“ in Bonn teilgenommen.

Thema war unter anderem die neueste BGH-Rechtsprechung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie in der Haftpflicht-, Sach- und Rechtsschutzversicherung.

Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG

Sie haben im Sozialrecht bei einer Behörde einen Antrag gestellt bzw. gegen einen nicht begünstigenden Bescheid Widerspruch eingelegt. Für die Bescheiderteilung hat die Behörde nach Antragstellung sechs Monate und für die Erteilung des Widerspruchsbescheides nach Einlegung des Widerspruchs drei Monate Zeit. Wenn die Behörde diese gesetzlichen Fristen – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhält, haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG zu erheben. Hierdurch können Sie die Behörde zwingen, Ihren Antrag bzw. Widerspruch in jedem Falle zu bescheiden, um entweder so zu Ihrem Recht zu kommen oder aber im Falle eines Widerspruchsbescheides diesen einer Überprüfung durch das Sozialgericht zuzuführen. Sie stehen einer etwaigen „Hinhaltetaktik“ seitens der Behörde somit nicht wehrlos gegenüber.

 

 

 

 

 

 

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 klargestellt, dass eine Nachbesserung nicht zumutbar und der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist, wenn am Tage des Kaufs eine neue TÜV-Plakette erteilt wird, der Motor bereits am folgenden Tag mehrfach versagt und erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wird.

Verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässig

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.09.2014, Az. 15 E 3299/14 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben.

Kollision eines linksabbiegenden LKW mit einer Fußgängerin

Nach einem Beschluss des OLG Dresden vom 05.01.2015, Az. 7 U 568/14 darf ein Fußgänger beim Überqueren eines Fußgängerüberweges bei „grün“ grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten. Neben einem beiläufigen Blick bei Betreten des Überwegs muss er sich deshalb darüber hinaus nicht auch während des Überquerens der Straße darüber Gewissheit verschaffen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang auch weiterhin beachten.

Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011, Az. 20 U 43/11 handelt es sich bei zwei ca. 3,5 Jahre zurückliegende Erkrankungen, die zu einer ärztlichen Krankschreibung wegen Lumbalgie (Kreuzschmerzen) von 5 Tagen sowie Tendavaginitis (Sehnenscheidenentzündung) von 12 Tagen geführt haben, nicht jedoch mit einer vertieften Behandlung verbunden waren, um Bagatellerkrankungen, die bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben werden müssen.

Eine Anzeigepflicht kommt jedoch in Betracht, wenn auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen haben, von denen jede für sich genommen nicht gravierend war, die jedoch Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise verborgene Gefahrenlage hinweisen.

Absehen vom Fahrverbot in Bußgeldsachen

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2014, Az. IV-1 RBs 183/13 kann ein Augenblicksversagen vorliegen und das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, wenn der Betroffene ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch deutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch versteht.

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a StVZO

Nach einem Beschluss des VG Trier vom 23.02.2015, Az. 1 L 349/15.TR setzt die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs voraus, dass der Halter im Regelfall umgehend und somit innerhalb von zwei Wochen von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, beantworten und der Täter gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann.

Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV

Nach einem Urteil des BVerwG vom 05.02.2015, Az. 3 B 16.14 hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, um beurteilen zu können, ob die Aufforderung rechtmäßig , anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

„Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 08.05.2015 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht“ teilgenommen. Schwerpunkte des Seminars waren

– die Verteidigung im Verwaltungsverfahren (Verjährung, Messverfahren, Fahrverbot, Punktesystem)

– Handlungsmöglichkeiten bis zur mündlichen Gerichtsverhandlung

– die Verteidigung in der Hauptverhandlung (Fehler der Gerichts erkennen)

– die Rechtsbeschwerde

 

 

Auskunftspflicht des Klinikträgers über Name und Anschrift des behandelnden Arztes

Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.01.2015, VI ZR 137/14 ist der Klinikträger grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Zur Prozessführung bedarf der Kläger der Privatanschrift desselben jedoch nicht, da die Angabe der Arbeitsstelle für die Zustellung der Klageschrift ausreicht.

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel?

Das AG Nienburg hat mit Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) klargestellt, dass eine Dashcam-Aufnahme durchaus als Beweismittel in einem Strafprozess herangezogen werden darf, sofern die Kamera ausschließlich zur Aufnahme einer ganz konkreten Situation genutzt wurde. Der bedrängte Fahrer hatte die Dashcam erst während des Vorfalls eingeschaltet. Diesen Umstand nahmen die Richter zum Anlass, die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. Dies sei mit Datenschutzrecht vereinbar, da die Aufnahme anlassbezogen erfolgt sei. Unter dieser Voraussetzung dürften technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung den Bürgern nicht vorenthalten werden.