Verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässig

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.09.2014, Az. 15 E 3299/14 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben.