Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel?

Das AG Nienburg hat mit Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) klargestellt, dass eine Dashcam-Aufnahme durchaus als Beweismittel in einem Strafprozess herangezogen werden darf, sofern die Kamera ausschließlich zur Aufnahme einer ganz konkreten Situation genutzt wurde. Der bedrängte Fahrer hatte die Dashcam erst während des Vorfalls eingeschaltet. Diesen Umstand nahmen die Richter zum Anlass, die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. Dies sei mit Datenschutzrecht vereinbar, da die Aufnahme anlassbezogen erfolgt sei. Unter dieser Voraussetzung dürften technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung den Bürgern nicht vorenthalten werden.