Auskunftspflicht des Klinikträgers über Name und Anschrift des behandelnden Arztes
Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.01.2015, VI ZR 137/14 ist der Klinikträger grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Zur Prozessführung bedarf der Kläger der Privatanschrift desselben jedoch nicht, da die Angabe der Arbeitsstelle für die Zustellung der Klageschrift ausreicht.