Wer haftet für Behandlungsfehler bei der Corona-Schutzimpfung?
Zuständig für den Betrieb und die Durchführung der Schutzimpfungen in Impfzentren und durch mobile Impfteams sind die Bundesländer. Der Impfarzt führt somit in diesen Fällen eine hoheitliche Tätigkeit im Auftrag des jeweiligen Bundeslandes durch, sodass Amtshaftungsansprüche des Patienten gegen das betreffende Bundesland in Betracht kommen.
Wird der Coronaimpfstoff hingegen im Rahmen der allgemeinen ambulanten Versorgung verimpft, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, sodass Ansprüche gegen den Arzt in Betracht kommen.