Willentliche Gefährdung von Personen durch Feuerwerkskörper

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 10.11.2020 – 813 Ls 111 Js 115054/20 – einen 35-jährigen Mann aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 01.01.2020 gegen 00.05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof, in dem sich insgesamt ca. 50 – 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Dies wiederholte er zwei weitere Male. Verletzt wurde dadurch glücklicherweise niemand.

„§ 308 StGB: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Entscheidung zu „Rohmessdateien“

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren der Zugang auch zu nicht in der Akte befindlichen Informationen ermöglicht werden muss.

Zwar müsse bei standardisierten Messverfahren nicht jedes Mal die Richtigkeit der Messung überprüft werden, der Zugang der Betroffenen zu nicht in den Akten befindlichen Informationen müsse jedoch gewährleistet werden. Dies gelte vor allen Dingen für Rohdateien der Messgeräte, die bislang nicht immer eingesehen werden durften (BVerfG Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).

Das Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde statt, die den Zugang zu Informationen im Bußgeldverfahren betraf, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Das BVerfG entschied nun, dass die vorangegangenen Entscheidungen den Fahrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen.

Das Recht auf Informationszugang gelte jedoch nicht unbegrenzt. Um eine uferlose Ausforschung und Verfahrensverzögerungen zu verhindern, müssten die begehrten Informationen daher zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

In den letzten Tagen wurden mehrere Bußgeldverfahren, in denen wir die Betroffenen verteidigt haben und mehrmonatige Fahrverbote drohten, eingestellt, da Staatsanwaltschaften und Gerichte unsere Verteidigungsstrategie nicht durchschaut haben und aus diesem Grund schließlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies zeigt, dass es sich in jeder Bußgeldsache lohnt, im Hinblick auf die komplexe Sach- und Rechtslage einen Experten zu beauftragen.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO-Novelle 2020

Die neue Straßenverkehrsordnung ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext ist jedoch die Bußgeldkatalogverordnung unwirksam und gilt dies somit auch für die neuen Regelungen zu Fahrverboten und Bußgeldern.

Somit stellt sich die Frage, ob nunmehr wieder die alten Bußgelder gelten oder aber das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vielmehr gebietet, das mildeste Gesetz anzuwenden und somit gewissermaßen das neue nichtige Gesetz.

Auch wenn die Rechtslage äußerst komplex und das Vorgehen der Behörden völlig uneinheitlich sind, ergeben sich hieraus vielfältige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung des Betroffenen.

Anhörung falsch adressiert: Einstellung des Bußgeldverfahrens!

In einem vor dem Amtsgericht Montabaur anhängigen Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es uns gelungen, in der Hauptverhandlung das Gericht davon zu überzeugen, dass die falsch adressierte Anhörung die Verjährung nicht unterbrochen hat mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zugestellt wurde. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Besonderheiten des Bußgeldverfahrens dem Spezialisten vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen.

„Aktuelle Probleme und neue Rechtsprechung zur allgemeinen Unfallversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 24.11.2020 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Richterin im IV. Zivilsenat des BGH Dr. Heike Bußmann sowie des Richters am Oberlandesgericht Hamm Sascha Piontek zur allgemeinen Unfallversicherung teil.

„Aktuelle Probleme und neue Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 23.11.2020 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Richterin im IV. Zivilsenat des BGH Dr. Heike Bußmann sowie des Richters am Oberlandesgericht Hamm Sascha Piontek zur Berufsunfähigkeitsversicherung teil.

Verkehrssünder per Passfoto identifizieren

Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWI 6 SsBS 258/20.

Der Entscheidung vorausgegangen, war ein Verfahren, bei dem es um eine Geldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot von einem Monat ging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert und dieses Foto zur Identifizierung verwendet hatte.
Der Betroffene rügte, dass die Herausgabe, bzw. Weitergabe seines Fotos rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren daher einzustellen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes  jedoch rechtmäßig. 

In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normen gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass nicht nur Fotos des Einwohnermeldeamtes für die Ermittlungen angefordert werden, sondern oftmals auch die sozialen Netzwerke durchsucht. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man Bilder seines Fahrzeuges mit Kennzeichen und sich selbst oder auch nur Porträtfotos online stellt.

Immer wieder werden die Betroffenen dadurch identifiziert, dass im sozialen Umfeld in den sozialen Netzwerken ermittelt wird.

„Aktuelles aus der Privaten Krankenversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 13.11.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesbezirk Koblenz im Medizinrecht „Aktuelles aus der Privaten Krankenversicherung“ teil. Themen sind unter anderem die Kündigung der Pflichtversicherung und der Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV, der Leistungsumfang der Krankheitskostenversicherung, Leistungsvoraussetzungen in der Krankentagegeldversicherung, bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit und die Prozessführung.

„Enforcement Trailer“ für die Stadt Limburg

Die Stadt Limburg wird für rund 161.000,00 € einen sogenannten Enforcement Trailer der Firma VITRONIC erwerben. Hierbei handelt es sich um ein bewegliches Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung in Form eines Anhängers, welches über mehrere Tage ohne Personaleinsatz eine permanente Geschwindigkeitsmessung an Stellen ermöglicht, die nicht über die für eine stationäre Verkehrsüberwachung nötige Infrastruktur verfügen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Fragen zu diesem Messsystem bestehen.

Koblenzer Verkehrs- und Versicherungstage

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.11.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Koblenzer Verkehrs- und Versicherungstage“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren „Aufbau von Verkehrsmessgeräten und Erläuterung deren Funktion“, „Der Sachverständigenbeweis“ sowie die „Fahreridentifizierung“.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) gem. § 142 StGB

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich sofort oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Wurde eine Unfallflucht nach § 142 StGB begangen, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist (§ 111a Abs. 1 StPO).

Gem. § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht im Fall einer tätigen Reue in Form von Nachmeldung des Unfalls die Strafe mildern oder von ihr absehen ,wenn ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat.

Es gibt hier eine Vielzahl an Verteidigungsmöglichkeiten.

Verweigern Sie unbedingt jegliche Aussage ggü. der Polizei, sofern Sie beschuldigt werden und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.