Achtung: Kontrollen auf der BAB 3 im Bereich des Parkplatzes Theißtal

Aktuell vertreten wir in einer Vielzahl von Verfahren Betroffene, die anlässlich von Lkw- und Kraftomnibuskontrollen des BAG (Bundesamt für Güterverkehr) auf der BAB 3 in Richtung Frankfurt im Bereich des Parkplatzes Theißtal als Folge einer völlig misslungenen Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h teilweise deutlich überschritten haben, sodass mehrmonatige Fahrverbote drohen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten auch Sie hiervon betroffen sein.

Reduzierung der Geldbuße auf 55 €

In einem vor dem Amtsgericht Weilburg anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es Rechtsanwalt Markus Bittner aktuell gelungen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße von 80 € auf 55 € zu reduzieren mit der Folge, dass im Fahrerlaubnisregister des Mandanten kein Punkt eingetragen wird. Der Mandant war irrtümlich davon ausgegangen, auf der B 49 zwischen Löhnberg und der Autobahnanschlussstelle Limburg Nord auf einer Kraftfahrstraße unterwegs gewesen zu sein.

Reduzierung der Geldbuße zur Vermeidung der Verlängerung der Probezeit und des Aufbauseminars

Werden Führerscheinneulinge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerorts geblitzt, erhalten sie ein Bußgeld von 70 bis 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. In der Probezeit bleibt es allerdings nicht dabei. Hierbei handelt es sich nämlich um einen sogenannten A-Verstoß, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. In der Folge wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. 

In unserem Fall erhielt die Mandantschaft in der Probezeit für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 km/h einen Bußgeldbescheid mit 80 € sowie einem Punkt.

Heute konnte Frau Rechtsanwältin Quarta vor dem Amtsgericht in Frankfurt – Zweigstelle Höchst – erreichen, dass die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid von 80 € auf 55 € reduziert wurde und damit kein Punkt eingetragen wird. Die Mandantschaft muss daher nicht an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit verlängert sich nicht.

Finden Sie sich nicht mit Bußgeldbescheiden ab, denn wir versuchen für Sie eine akzeptable Lösung zu finden.

BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

ADAC JuristenCongress 2020 als Online-Seminar

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.10.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „ADAC JuristenCongress 2020“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren „Aktuelle BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Straßenverkehrsrecht“, „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, „Sozialrechtliche Auswirkungen auf die Unfallschadenregulierung“ sowie „Fahrsicherheit und Fahreignung – Cannabis als Problem?“.

Biss durch HIV-Infizierten ist nicht immer eine gefährliche Körperverletzung

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 28.07.2020, Az. 813 Ds 256 Js 151985/19 einen 25-jährigen HIV-Infizierten, der einem Mann bei einer körperlichen Auseinandersetzung eine Bisswunde zugefügt hatte, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt.

Eine gefährliche Körperverletzung, von der die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung zunächst ausgegangen war, stelle der Biss jedoch nicht dar, da keine Infektionsgefahr bestanden habe.

B 49: Kraftfahrstraße oder nicht?

Aufgrund des vierspurigen Ausbaus der B 49 aus Richtung Wetzlar gesehen ab Löhnberg bis zur Autobahn Anschlussstelle Limburg Nord wird diese von Kraftfahrern häufig irrtümlich als Kraftfahrstraße angesehen, obwohl mangels Zeichen 331.1 ( Kraftfahrstraße) für Lkw nicht § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO und somit eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, sondern vielmehr eine solche von lediglich 60 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO.

Mit der richtigen Taktik gelingen es uns dennoch regelmäßig, in diesen Fällen lediglich die Verhängung einer Geldbuße unterhalb der Punktegrenze von 60,00 € zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

E-Scooter sind Kraffahrzeuge – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2020 zu dem Az. 205 StRR 216/20 festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Somit gilt in Bayern auch insoweit die Grenze von 1,1 Promille (BAK) für die absolute Fahruntüchtigkeit, der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist anzunehmen.

Das LG Halle wiederum ist gemäß Beschluss vom 16.07.2020 zu dem Az. 3 Qs 81/20 der Auffassung, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem klassischer Kraftfahrzeuge unterscheidet, sodass nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden könne.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier für eine Klarstellung sorgt, um eine einheitliche Bestrafung innerhalb Deutschlands sicherzustellen.

Reform zu § 261 StGB ( Geldwäsche)

Von Geldwäsche spricht man, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Dass der Tatbestand bisher an bestimmte Vortaten geknüpft ist, deren Nachweis oft schwierig ist, blockiert in vielen Fällen die Verfolgung der Täter.

Nach einem neuen Gesetzentwurf zur Geldwäsche soll für eine Strafbarkeit nach § 261 StGB künftig keine schwierig nachweisbare Vortat mehr erforderlich seien, sondern das bloße Verschleiern kriminell erlangten Vermögens ausreichen.

Dieses Ziel verfolgt ein Entwurf, den Justiz- und Finanzministerium am Dienstag in Berlin veröffentlicht haben.

Fahrverbote in Bußgeldverfahren

Häufig werden in Bußgeldverfahren neben der Festsetzung einer Geldbuße auch Fahrverbote von bis zu drei Monaten angeordnet.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts und der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anordnung eines Fahrverbots abzuwenden oder zumindest eine Reduzierung des Fahrverbots auf einen Monat zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fall ein entsprechendes Fahrverbot angeordnet worden sein oder die Anordnung eines entsprechenden Fahrverbots drohen.

Festverbaute Touchscreens „elektrische Geräte“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zu dem Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 entschieden, dass das in Fahrzeugen der Marke Tesla fest verbaute Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG darstellt und die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, wenn über das Touchscreen der Scheibenwischer des Fahrzeugs bedient wird.

Die Verteidigung muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion bedient wurde und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, da die Gesetzesbegründung bei der Überprüfung des Übermaßverbots der Vorschrift den Begriff „fahrfremde Tätigkeiten“ verwendet.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen ?

Zusammengefasst lässt sich sagen: Rechtsschutz besteht nie bei Verbrechen, d.h. bei Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, ansonsten abhängig davon, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird, und ob es um ein Straßenverkehrsdelikt geht oder nicht.

Im Verkehrsstrafrecht übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten. Dabei geht es z.B. um Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wird aber später wegen Vorsatz verurteilt, fordert die Versicherung die Kosten vom Versicherungsnehmer wieder zurück.

Bei sonstigen Straftaten gilt:
Die Versicherung übernimmt immer dann (vorläufig) die Kosten, wenn dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Falls er aber am Ende des Verfahrens wegen Vorsatz verurteilt wird, werden die Kosten zurückgefordert.

Ist der Tatvorwurf also fahrlässige Körperverletzung, besteht Rechtsschutz. Stellt sich aber im Laufe des Verfahrens heraus, dass das Delikt doch vorsätzlich begangen wurde, und wird der Beschuldigte deswegen verurteilt, verlangt die Versicherung die gezahlten Kosten zurück. Das gilt aber nur bei einer Verurteilung! Eine Einstellung des Verfahrens – und wenn es auch gegen Auflagen ist – zählt nicht als Verurteilung und führt nicht zu einer Rückforderung.

Das bedeutet auch, dass der Rechtsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, normalerweise von Beginn an verwehrt wird. Solche Delikte sind z.B. Betrug oder Diebstahl.