Auffahrender haftet selbst bei Möglichkeit eines plötzlichen Abbremsens aus erzieherischen Gründen für Auffahrunfall!

Der Auffahrende haftet selbst dann für den Auffahrunfall allein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. Denn darin liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden, wenn ihm ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 28.04.2017 – 9 U 189/15 – entschieden.

AG Köln zur Strafbarkeit eines selbstgebauten Blitzers

Das Aufstellen eines selbstgebauten Blitzers im eigenen Vorgarten, um das Tempolimit in der Straße durchzusetzen, ist als Amtsanmaßung strafbar, so das AG Köln in seinem Beschluss vom 10.12.2018, Az.: 528 Ds 641/18.

Ein wegen Amtsanmaßung angeklagter Tischler, der mit einer selbstgebastelten Blitzer-Attrappe in seinem Kölner Stadtviertel Tempo 30 durchsetzen wollte, ist glimpflich davongekommen. Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein.

Der Mann hatte die Blitzer-Attrappe in seinem Vorgarten aufgestellt. Vor Gericht räumte der Angeklagte ein, dass er die Attrappe an einem Samstagnachmittag im Jahr 2015 mit seinen heute  Kindern gebastelt habe.  Das Resultat war ein Werk aus Holzpaletten und einem roten Plastikstück für die vermeintliche Blitzverglasung.

Ein Autofahrer hatte den 36-Jährigen daraufhin im April wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB angezeigt.

„Verkehrsrecht komplett“

Rechtsanwältin Laura Quarta hat am 24.11.2018 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht komplett“ teilgenommen.

Der Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte hin zu überprüfen und sich hierbei verletzt, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Arbeitsunfall und somit auch kein Wegeunfall vorliegt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich vielmehr um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit (BSG, Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R).

Grenzen der Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB begründen. Die überwiegende Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf. auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind. Der BGH ist demgegenüber nun einschränkend der Auffassung , dass die insoweit zwar grundsätzlich zu fordernde erhöhte Toleranz durchaus ihre Grenzen hat. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vermeidbarkeit der Emissionen, etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen, zu berücksichtigen. Der BGH hat hierdurch das Recht auf Rücksichtnahme der Nachbarn gestärkt, welches zu Mietminderungsansprüchen der betroffenen Mitmieter führen kann (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16).

„Neues Sozialversicherungsrecht“

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat am 16. und 17.11.2018 in Frankfurt an den insgesamt 15-stündigen Fortbildungsseminaren „Neues Recht und aktuelle Rechtsprechung: Sozialversicherungsrecht für Arbeitsrechtler und Sozialrechtlicher“ sowie „Neues Recht und aktuelle Rechtsprechung: Sozialrecht und Medizinrecht“ teilgenommen.

8. Frankfurter Medizinrechtstage 2018

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23. und 24.11.2018 an der fünfzehnstündigen Fortbildungsveranstaltung „8. Frankfurter Medizinrechtstage 2018“ teilgenommen. Themen waren unter anderem „Grundlegendes und Aktuelles zur Zahnarzthaftung“, „Medizinprodukterecht und Haftungsrecht“, „Umgang mit zahnmedizinischen Sachverständigen“, „Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren“, „Impfschadensrecht“ sowie „Ambulante Tätigkeit von Krankenhausärzten im Krankenhaus“.

Entfernen nach Unfall beim Ein- und Ausfahren in die Waschstraße als Fahrerflucht

Wie das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 04.06.2018 (Az.: 1 Ss83/18) entschieden hat, gehört der Bereich einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, wenn die Benutzung für jeden frei stehe, der dafür bezahlt. Dies gelte nicht nur für die Zu-und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich sei, ob ein Auto noch aus eigener Kraft bewegt werde und nicht lediglich von den zur Anlage gehörenden Einrichtungen. Das OLG hielt die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück, in der eine Frau zu einer Geldstrafe und zum Führerscheinentzug verurteilt wurde, weil sie mit der Waschanlage kollidierte und sich danach vom Unfallort entfernte, ohne ihre Personalien anzugeben, aufrecht.

OLG Frankfurt zur Berechnung von Schmerzensgeld und des Haushaltsführungsschadens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.

Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.

Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“, prognostiziert das OLG in seinem Urteil vom  Urteil vom 18.10.2018 (Az.: 22 U 97/16).

Sind Sie beispielsweise durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall in Ihrer Haushaltsführung eingeschränkt, helfen wir Ihnen gerne Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Urteil des Landgerichts Limburg im VW-Abgasskandal

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn verurteilte den  VW-Konzern mit Urteil vom 16.10.2018  zur Zahlung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens an den Kläger zurückzahlen. Der Kläger muss im Gegenzug den Wagen zurückgeben.

Heilungsbewährung

Praxistipp zum Schwerbehindertenrecht (Heilungsbewährung) von RA Wolfgang Kastner:

Soweit der Grad der Behinderung wegen Wegfalls der Voraussetzungen verringert oder ganz aberkannt und damit die Grenze zur Schwerbehinderung unterschritten wird, wirkt der Schutz der besonderen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Aberkennungsbescheid unanfechtbar geworden ist, weiter (§ 199 SGB IX). Dies gilt auch im Falle der Aberkennung des Gleichstellungsstatus. Für schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Krebserkrankung einen Grad der Behinderung von über 50 erhalten haben, gilt in der Regel die sog. Heilungsbewährung. Diese führt dazu, dass der Grad der Behinderung fünf Jahre nach seiner Zuerkennung wieder aberkannt wird. Hier kann es sinnvoll sein, unabhängig von den Erfolgsaussichten, den Aberkennungsbescheid im Widerspruchs- und Klageverfahren anzufechten, um währenddessen noch vom Schwerbehindertenstatus zu profitieren, der, solange diese Verfahren laufen, noch nicht rechtskräftig aberkannt wurde.

Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB

Bei einem Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB seitens des Vermieters kann der Mieter seine Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilen, so kein Formerfordernis besteht. Dies kann z.B. durch die Änderung des Dauerauftrages auf die neue Miete oder die Überweisung derselben erfolgen. Umstritten war bislang, wie viele Zahlungen für eine solche konkludente Zustimmung erforderlich sind. Der BGH hat nunmehr zumindest drei aufeinanderfolgende Zahlungen für ausreichend erachtet. (BGH, Beschluß vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16).