Grenzen der Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB begründen. Die überwiegende Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf. auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind. Der BGH ist demgegenüber nun einschränkend der Auffassung , dass die insoweit zwar grundsätzlich zu fordernde erhöhte Toleranz durchaus ihre Grenzen hat. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vermeidbarkeit der Emissionen, etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen, zu berücksichtigen. Der BGH hat hierdurch das Recht auf Rücksichtnahme der Nachbarn gestärkt, welches zu Mietminderungsansprüchen der betroffenen Mitmieter führen kann (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16).