„4. Frankfurter Medizinrechtstage 2014“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 21. und 22.11.2014 an der zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „4. Frankfurter Medizinrechtstage “ in Frankfurt am Main teilgenommen. Themen waren unter anderem versicherungsrechtliche Fragestellungen im Arzthaftungsrecht, der Sachverständigenbeweis, das Patientenrechtegesetz sowie Datenschutz im Gesundheitswesen.

„Probleme bei der Regulierung des Personenschadens“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 07.11.2014 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Probleme bei der Regulierung des Personenschadens“ in Frankfurt am Main teilgenommen. Themen waren unter anderem prozessuale Probleme des Schmerzensgeldanspruchs, Unterhaltsschäden, der Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfall.

Elzer Berg: 100 km/h auf allen Fahrspuren der BAB 3 in Richtung Frankfurt

Nachdem für die Fahrspuren der BAB 3 in Richtung Frankfurt am Elzer Berg seit Jahrzehnten unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten angeordnet waren, besteht nun auf allen Fahrstreifen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Grund hierfür ist, dass eine Überprüfung ergeben hat, dass die Gefällstrecke keine Unfallhäufigkeit mehr aufweist. Diese Geschwindigkeit ist jedoch nur Personenkraftwagen und Zweirädern vorbehalten, da Lastkraftwagen auf Autobahnen mit maximal 80 km/h unterwegs sein dürfen. Die Geschwindigkeitsüberwachung am Elzer Berg bleibt jedoch auch weiterhin bestehen.

Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 in der Diezer Straße in Limburg

Rechtsanwalt Markus Bittner hat in einem vor dem Amtsgericht Limburg – Zweigstelle Hadamar anhängigen Bußgeldverfahren, welchem eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in der Diezer Straße in Limburg zu Grunde lag, als Verteidiger die Einstellung des Verfahrens erreicht, nachdem der auf Antrag der Verteidigung vom Gericht beauftrage Sachverständige festgestellt hat, dass die Messung nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfbar und somit auch nicht verwertbar ist.

ADAC-JuristenCongress 2014

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 25. bis zum 27.09.2014 am 37. ADAC- JuristenCongress in Weimar teilgenommen. Die Vorträge namhafter Referenten betrafen verfassungsrechtliche Aspekte im Verkehrsrecht, Mängel beim Autokauf, aktuelle Fragen zum Führerscheintourismus sowie das Reiseverkehrsrecht.

Erstattung von Abschleppkosten nach unberechtigtem Parken

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13 entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. Zwar stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden und somit das Fahrzeug durch ein Unternehmen abschleppen lassen darf. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den reinen Abschleppkosten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung etwaiger Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Da die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenz wird, hat es nur die Kosten zu ersetzen, die ortsüblich für das Abschleppen und die mit der unmittelbaren Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.

Neuer ADAC-Bußgeldkatalog kostenlos verfügbar

Die Neuregelungen zum Punktesystem, am 01.05.2014 in Kraft getreten sind in dem neuen Bußgeldkatalog des ADAC e.V. instruktiv zusammengefasst worden. Diese Broschüre ist in der Kanzlei Markus Bittner kostenlos erhältlich.

Tägliche Preiskurve an der Zapfsäule

Nach einer aktuellen Untersuchung des ADAC e.V. (Quelle: adac.de/tanken) schwanken die Kraftstoffpreise im Tagesverlauf ausgesprochen stark. Benzin und Diesel sind in den Nachtstunden am teuersten, ab dem frühen Morgen bröckeln die Durchschnittspreise langsam und anhaltend ab. Der tiefste Stand ist regelmäßig zwischen 18 und 20 Uhr erreicht, anschließend klettern die Preise nach und nach wieder auf das hohe nächtliche Niveau.

Kein Auskunftsanspruch gegen Internetportalbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 entschieden, dass ein durch Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen in einem Internetportal in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber des Internetportals keine Auskunft über die dort hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Grund hierfür ist, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG fehlt und der Betreiber des Internetportals somit ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten nicht an den Verletzten übermitteln darf. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffene kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.

„Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung“

Rechtsanwalt Kastner nimmt jährlich an der ganztägigen Fortbildungsveranstaltung „Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung“ des DAI Deutsches Anwaltsinstitut e.V. teil.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Fällen nicht sportlicher Betätigung nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist und das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich und zumutbar war. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Neue Regeln für Onlineshopping und klassischen Versandhandel

Ab dem 13.06.2014 gelten eine Vielzahl neuer Regeln für Onlineshopping und klassischen Versandhandel. Beispielsweise kann die Bestellung auch weiterhin innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden, sofern korrekt auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; andernfalls beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate. Der Widerruf muss jedoch eindeutig erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht künftig nicht mehr aus. Neben dem Widerrufsrecht gibt es auch kein gesondertes Rückgaberecht mehr. Des weiteren darf beispielsweise der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware nun immer dem Kunden auferlegen; hierüber muss der Händler den Kunden jedoch vorab informieren.