Erstattung von Abschleppkosten nach unberechtigtem Parken
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13 entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. Zwar stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden und somit das Fahrzeug durch ein Unternehmen abschleppen lassen darf. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den reinen Abschleppkosten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung etwaiger Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Da die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenz wird, hat es nur die Kosten zu ersetzen, die ortsüblich für das Abschleppen und die mit der unmittelbaren Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.