Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Fällen nicht sportlicher Betätigung nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist und das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich und zumutbar war. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.