Kein Auskunftsanspruch gegen Internetportalbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 entschieden, dass ein durch Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen in einem Internetportal in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber des Internetportals keine Auskunft über die dort hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Grund hierfür ist, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG fehlt und der Betreiber des Internetportals somit ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten nicht an den Verletzten übermitteln darf. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffene kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.