Der Streit um die Einbauküche: Teil 1: Instandhaltung
Im Mietverhältnis gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen, zu wem und in wessen Verantwortungsbereich die in der Mietsache befindliche Einbauküche gehört.
Denkbar ist, dass der Mieter selbst die Einbauküche mitbringt und in der Mietsache installiert. Für diesen Fall ist vollkommen klar, dass der Vermieter nicht für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche verantwortlich ist.
Ebenso klar ist der Fall, wenn der Vermieter explizit eine Einbauküche an den Mieter mitvermietet, was sich insofern auch im Mietpreis niedergeschlagen hat. Für diesen Fall muss der Vermieter selbstverständlich auch für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche aufkommen und der Mieter hat Anspruch auf Mietminderung, wenn beispielsweise ein Gerät in der Küche ausfällt.
Dies gilt gegebenenfalls dann nicht, wenn der Vermieter dem Mieter ausdrücklich die Küche zum unentgeltlichen Gebrauch überlässt.
Kompliziert wird es dann, wenn zwischen den Parteien unklar ist, wer überhaupt die Küche in die Mietsache eingebracht hat. Solche Fälle treten auf, wenn beispielsweise der Vormieter die Küche in der Mietsache zurücklässt und der neue Mieter diese einfach übernimmt, ohne einen Kaufvertrag mit dem Vormieter hierüber abzuschließen.
In solchen Konstellationen empfiehlt sich für beide Parteien eine klare Regelung im Mietvertrag, wer für die Instandhaltung verantwortlich sein soll.
Der Mieter hat in jedem Falle Anspruch darauf, dass sich bei seinem Einzug exakt die Küche in der Mietsache befindet, die auch bei der Besichtigung vorhanden war. Tauscht der Vermieter zwischen Besichtigung und Mietbeginn diese durch ein billigeres bzw. minderwertigeres Modell aus, steht dem Mieter ein Anspruch auf Mietminderung zu.
Ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich muss der Mieter diesem jedem Mangel an der Mietsache (Einbauküche) unverzüglich anzeigen und insbesondere Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben, bevor der Mieter selbst einen Austausch oder eine Mangelbeseitigung vornimmt.
Anderenfalls kann der Mieter keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen.
Für beide Parteien empfiehlt es sich, bei Abschluss des Mietvertrages vernünftige Regelungen über die Einbauküche zu treffen und im Streitfall zunächst in den Mietvertrag zu blicken, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.