BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann.
Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.