Einige Verkehrsteilnehmer möchten auch beim Autofahren einen Corona-Mundschutz tragen. Doch das könnte bspw. bei einem sog. Blitzer-Foto zu Schwierigkeiten bei der Fahrerermittlung führen.
Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempo-Verstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV StVO vor.
Verstöße können laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € geahndet werden. Punkte in Flensburg gibt es für den Corona-Mundschutz am Steuer nicht.
Wollen Sie also einen Mundschutz beim Autofahren tragen, sollten Sie darauf achten, dass „die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind“. Es sollten wirklich nur Nase und Mund verdeckt werden, damit eine Identifizierung weiterhin möglich ist.
Kann ein Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Behörde eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs verhängen.
Wir beraten Sie gerne zum Thema Verkehrsrecht.