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Manipulationsvorwürfe zu Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe

In Europa gilt nach wie vor der NEFZ (Typprüfzyklus) als Maßstab für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs. In den USA gelten für Dieselfahrzeuge weit niedrigere NOx-Grenzwerte als in Europa. Für das Erreichen der dort vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte wurde eine Software eingesetzt, die den Prüfzyklus erkennt und manipuliert. Auch in Europa ist offenbar in zahlreichen Motoren der VW-Gruppe (VW, Seat, Skoda, Audi) diese Manipulationssoftware verbaut worden; unklar ist, ob diese im Prüfzyklus nach NEFZ tatsächlich aktiviert wurde. Es liegen somit daher derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass ähnliche Manipulationen wie in den USA bei europäischen VW-Modellen stattfinden.

Sollte sich auch für den europäischen Markt herausstellen, dass die im Prüfzyklus ermittelten Werte fehlerhaft sind, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kommen gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte in Betracht, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind (für Privatleute gegenüber dem Händler 2 Jahre für Neufahrzeuge und 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge; für Unternehmer 1 Jahr beim Neuwagenkauf).

Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung stehen gegen den Hersteller im Raum, sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen. Dem Händler wäre das Fehlverhalten des Herstellers nicht zuzurechnen. Als Schadenspositionen könnten unter anderem Kosten für die Fehlerbeseitigung sowie nachgewiesene Mehrkosten durch einen Kraftstoffmehrverbrauch geltend gemacht werden.

Der Käufer kann vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegebenenfalls kostenfreie Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen. Ist eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar, könnte die Möglichkeit bestehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur zulässig bei „erheblichen“ Mängeln. Für den Kraftstoffmehrverbrauch liegt die Grenze der Erheblichkeit bei 10 %. Möglicherweise wird sich die Rechtsprechung auch bei der Überschreitung des Schadstoffausstoßes an diesem Wert orientieren.

Bei bestellten Neuwagen könnte eine Abnahme unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt der Geltendmachung von Sachmängelrechten bezüglich erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte sinnvoll sein.

Für weitere Fragen, beispielsweise auch zu Auswirkungen etwaiger Manipulationen auf die Kfz-Steuer, die Zulassung oder die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs steht Rechtsanwalt Markus Bittner jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Dashcam

Die Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen kann als Beweis in einem Kfz-Unfallschadenprozess verwertbar sein (AG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14).

Haftungsabwägung bei Kollision zwischen Überholendem und Linksabbieger

Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015, Az. 302 O 220/14).

Nachweis der Unfallbedingtheit einer HWS-Verletzung

Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 01.04.2014, Az. I-1 U 57/13 sehr praxisnah und konkret zu den Voraussetzungen zum Nachweis der Unfallbedingtheit einer HWS-Verletzung anlässlich eines Verkehrsunfalls geäußert. Die vom Gericht herausgearbeiteten Indizien können in entsprechenden Fällen als Argumentationshilfe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers verwendet werden.

„Der Erwerbsschaden“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht Markus Bittner hat am 20.06.2015 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Der Erwerbsschaden“ der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft in Frankfurt am Main teilgenommen.

Kollision eines linksabbiegenden LKW mit einer Fußgängerin

Nach einem Beschluss des OLG Dresden vom 05.01.2015, Az. 7 U 568/14 darf ein Fußgänger beim Überqueren eines Fußgängerüberweges bei „grün“ grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten. Neben einem beiläufigen Blick bei Betreten des Überwegs muss er sich deshalb darüber hinaus nicht auch während des Überquerens der Straße darüber Gewissheit verschaffen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang auch weiterhin beachten.

Nutzungsausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Nutzungsausfall ist nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 11.06.2014 zu dem Az. 1 U 157/13 auch für ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu erstatten, wenn dieses nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist.

Unfallregulierung

Das Verkehrsrecht wird immer komplizierter.

Dies führt dazu, dass sich die Regulierung von Unfallschäden zu einem nur schwer überschaubaren und äußerst komplexen Spezialgebiet entwickelt hat, welches der Fachanwalt für Verkehrsrecht beherrscht, indem dieser die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung kennt.

Mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht profitieren Sie nach einem Unfall von einer völlig unabhängigen und objektiven Feststellung Ihres Schadens und einer schnellen, unkomplizierten Abwicklung. Dabei werden die Anwaltskosten sogar vollständig von der gegnerischen Versicherung übernommen, wenn der Unfallgegner allein für den Unfall haftet, da der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der „Waffengleichheit“ einen Anspruch darauf hat, auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Forderungen zu beauftragen.

Der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass alle Positionen vollumfänglich reguliert werden und so wichtige Ansprüche wie beispielsweise der Haushaltsführungsschaden nach einem Personenschaden auch nicht vergessen wird.

„Nur wer sich durch einen Anwalt vertreten lässt, hat im Schadensfall die besten Karten. Versicherungen haben bei der Schadensabwicklung das eigene Interesse im Auge und nicht das des Geschädigten“, so die Empfehlung des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) e.V.. Oftmals werde übersehen, dass es sich bei der gegnerischen Versicherung um die gegnerische Partei handelt, die ausschließlich den eigenen Interessen diene, so dass der Geschädigte, der die Regulierung allein durchführt, häufig auf Ansprüche verzichtet würde.

Sprechen Sie uns an, wir sind sehr gerne für Sie da!

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Fällen nicht sportlicher Betätigung nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist und das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich und zumutbar war. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Kreditbearbeitungsgebühren sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 in den beiden Revisionsverfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 entschieden, dass Banken für Verbraucherkredite grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben dürfen. Solche Entgelte sind unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Interesse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen. Banken müssen nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe befürchten.