Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2016, 11 CS 16.1467) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fahreignung dann fehlt, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument nur ein einziges Mal unter relevantem Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilnimmt, solange ihm nicht deswegen strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde.