Bedenken gegen die Kraftfahreignung aus Parkverstößen

Nach einem Beschluss des VGH Mannheim vom 20.11.2014 (10 S 1883/14) können Bedenken gegen die Kraftfahreignung ausnahmsweise jedenfalls auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die wie beispielsweise Parkverstöße nicht mit Punkten bewertet werden, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen.