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Effektive Unfallregulierung

Die Durchführung einer erfolgreichen Unfallregulierung wird immer schwieriger.

Zum Einen sind umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, um alle Ansprüche durchsetzen zu können.

Zum Anderen steht dem Geschädigten der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gegenüber, welcher bei der Schadensabwicklung nur eigene und somit allein wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Wenn Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, haben Sie einen Fachmann an Ihrer Seite, der darauf achtet, dass Sie nichts verschenken. Nur so können Sie eine „Waffengleichheit“ mit dem Versicherer herstellen.

Frau Ivonne Lucchesi verfügt zudem als „Sachbearbeiterin Unfallschadensregulierung“ über besondere Qualifikationen in diesem wichtigen Rechtsgebiet, um die Tätigkeit des Fachanwalts für Verkehrsrecht zu unterstützen und dadurch die Abwicklung des Schadensfalls zu beschleunigen.

 

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2015, 14 O 108/14)

Ein Kraftfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ist absolut fahruntüchtig. Das Führen eines Kfz ist in diesem Fall grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. In Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und dem Unfall.

Der Versicherungsnehmer muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers zurechnen lassen, wenn dieser unbeschadet der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles als dessen Repräsentant anzusehen ist.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Fahrer eines Kfz ist jedenfalls dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.

Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).

„Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 04.03.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstrafsachen“ der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e. V. in Gießen teilgenommen.

Das Seminar befasste sich insbesondere mit Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeld- und Strafverfahren sowie mit Strategien im Verwaltungsverfahren, soweit es um die Entziehung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht.

 

„Ursachen und Behandlung von Schulterschmerzen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.03.2016 an dem 90minütigen Vortrag „Schmerzen in der Schulter – Wo kann die Ursache liegen? Was kann man tun?“ des Herrn Dr. med. Gerd Balser, Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses Weilburg teilgenommen.

Verkehrsrecht 2016: Regress des Versicherers

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.02.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2016: Regress des Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherers“ teilgenommen.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer nach einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (beispielsweise nach Alkoholdelikten oder Unfallflucht) leitungsfrei ist.

 

Neue Rechtsprechung des BGH zum Parkplatzunfall!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz bereits zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der gegen den Rückwärtsfahrenden streitende Anscheinsbeweis entfällt somit nicht erst dann, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nachweisbar bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

Durch diese Klarstellung erhöhen sich die Chancen, nach einem entsprechenden Parkplatzunfall mehr als 50% seiner Ansprüche realisieren zu können.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Rechtsanwalt Markus Bittner am 16.12.2015 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ zu führen.

Sozialrecht kompakt 2015

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Wolfgang Kastner nimmt am 05.12.2015 an einer fünfstündigen Fortbildung im Sozialrecht teil (Praxisschwerpunkte Arbeits- und Sozialrecht im Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand/Sozialrechtliche Regelungen im SGB III, SGB V und SGB VI).