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VG Arnsberg: Fahrtenbuchauflage bei Körperverletzung und Beleidigung

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 31.1.2022, Az. 7 L 7/22 klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters begangen worden ist. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs, sodass gegen den Halter keine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO angeordnet werden kann, wenn der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs vor einer roten Ampel aus dem Fahrzeug steigt, zu Fuß zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug geht und durch das Seitenfenster den Fahrer an der Nase verletzt und beleidigt.

„Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Sprungrevision als ernste Alternative zur Berufung, die Vorstellung einzelner typischer Verfahrensrügen und der Rügepräklusion, Widerspruch und Beanstandung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die richtige Präsentation der Beweismittel vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus werden die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotener Fahrzeugrennen und des Handyverstoßes besprochen sowie Besonderheiten von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Abwesenheitsverhandlung und der Beweisverwertungsverbote.

„Die vertraglichen Obliegenheiten (§§ 28-32 VVG): Struktur und aktuelle Rechtsprechung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 28.3.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Die vertraglichen Obliegenheiten (§§ 28-32 VVG): Struktur und aktuelle Rechtsprechung“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind verhüllte Obliegenheiten, Vergessen, Kausalitätsgegenbeweis und die Zurechnung Dritter (insbesondere Repräsentanten, Wissenserklärung und Wissensvertreter).

„Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts 2020/2021“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts 2020/2021“ der Rechtsanwaltskammer Koblenz teilgenommen. Gegenstand des Seminars war die höchstrichterliche Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht in den vergangenen beiden Jahren.

Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ordnungswidrigkeitenverfahren sind für die Betroffenen häufig von besonderer Bedeutung, da unter Umständen führerscheinrechtliche Sanktionen drohen. Obwohl Ordnungswidrigkeitsverfahren äußerst komplex und speziell sind, bieten sich der Verteidigung regelmäßig viele Möglichkeiten, zugunsten des Betroffenen auf das Verfahren einzuwirken. Dies setzt viel Erfahrung und Kenntnis der Rechtsprechung in Ordnungswidrigkeitenverfahren voraus.

Rechtsanwalt Markus Bittner bildet sich aus diesem Grund insbesondere auch auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts regelmäßig fort. Allein im Monat März 2022 stehen insgesamt 11 Fortbildungsstunden an:

23.03.2022, 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr: Fahrerlaubnis und Führerschein im Straf- und Bußgeldrecht (6 Stunden)

31.03.2022, 10:00 bis 16:45 Uhr: Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde (5 Stunden)

Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung

In den einzelnen Bundesländern existieren Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, die beispielsweise regeln, wo überhaupt gemessen werden darf.

Auch wenn diese Richtlinien nach allgemeiner Meinung keine unmittelbare Außenwirkung haben, sollen sie die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen sichern, sodass sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind.

Da die Verkehrsteilnehmer die Erwartung hegen dürfen, dass sich die Verwaltungsbehörden über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzen, verringert sich der Handlungsunwert im Falle eines Richtlinienverstoßes, sodass unter Umständen sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

In einem aktuell vor dem Amtsgericht Alzey anhängigen Verfahren konnte Rechtsanwalt Markus Bittner unter Berufung auf einen Richtlinienverstoß die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abwenden, nachdem die Verwaltungsbehörde im Vorverfahren neben einer Geldbuße zunächst noch ein solches verhängt hatte.

Einstellung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Begründung nach beantragter Akteneinsicht

In einem von Rechtsanwalt Markus Bittner geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 4.2.2022 das Verfahren „gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 170 der Strafprozessordnung“ und somit mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem nach Zugang der Anhörung für den Betroffenen zunächst lediglich Akteneinsicht beantragt worden ist und ohne die Bußgeldakte überhaupt zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Verfahrensweisen der Bußgeldstellen sind häufig zu beobachten und deuten darauf hin, dass in vielen Fällen ohne hinreichenden Tatverdacht Anhörungen versendet werden. Somit sollte nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids grundsätzlich stets zumindest die Bußgeldakte zur Überprüfung angefordert werden. In vielen Fällen kann allein durch diese Vorgehensweise bereits schnell und kostengünstig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Pauschale Verdoppelung des Fahrverbots wegen vorsätzlichen Handels in Bußgeldsachen unzulässig.

Häufig verdoppeln Gerichte bei vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal das nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Fahrverbot. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.4.2021, Az. 2 Ss OWi 88/21 klargestellt, dass dies unzulässig ist, da der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem Monat bis drei Monaten zeigt, dass der Normgeber davon ausgeht, dass die beabsichtigte Wirkung als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist.

§ 23 Abs. 1a StVO: Benutzung elektronischer Geräte

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 13.10.2021, 1 OLG 121 SsRs 55/21 klargestellt, dass auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Kraftfahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß ist. Vielmehr muss auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzu kommen. Somit bestehen insoweit auch weiterhin Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.

BGH: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20 wenig überraschend klargestellt, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main das Schmerzensgeld nicht „taggenau“ berechnet werden kann, da für die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte im Krankenhaus verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt nach Ansicht des BGH wesentliche Umstände des jeweiligen konkreten Falles außer Betracht. Bei der taggenauen Berechnung bleibt insbesondere auch unbeachtet, welche Verletzungen der Betroffene erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.

Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren ist gegen Urteile und urteilsersetzende Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Das Verfahren ist äußerst speziell und komplex, bietet in vielen Fällen aber gute Erfolgsaussichten.

In einem aktuell von Rechtsanwalt Bittner geführten Rechtsbeschwerdeverfahren hat beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz ein Urteil des Amtsgerichts Linz aufgehoben und das Verfahren eingestellt, nachdem der Betroffene erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung noch zu einer Geldbuße von 520,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden ist.

Verfahrenseinstellung bei Messverfahren Traffistar S 350 und Riegl FG 21-P?

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) festgestellt, dass es sich auch bei dem Messverfahren Riegl FG 21-P ebenso wenig wie bei dem Messverfahren Traffistar S 350 um ein faires rechtsstaatlichen Verfahren handelt, da sich eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nur auf das dokummentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kfz und seines Fahrers stützen kann, da aufgrund der fehlenden Speicherung der sogenannten Rohmessdaten als Grundlagen der Messung dem Betroffenen keine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses möglich ist (Traffistar S 350) bzw. weder Messfoto noch Rohmessdaten überhaupt vorhanden sind (Riegl FG 21-P9), die eine technische Überprüfung des Meßergebnisses ermöglichen würden.