„Die neuere Rechtsprechung zum Sachversicherungsrecht 2021 – 2022″

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 12./13.12.2022 an der an der zehnstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der MWV GmbH teil.

Fachanwältin für Strafrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Frau Rechtsanwältin Laura Born am 02.11.2022 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen.

Sekundenschlaf: § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB?

Häufig ist Übermüdung am Steuer Ursache für einen Verkehrsunfall mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und schließlich eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet wird.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann jedoch in vielen Fällen erreicht werden, dass der Führerschein kurzfristig wieder herausgegeben oder erst gar nicht entzogen wird.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte eine diesbezügliche Beratung oder Vertretung erforderlich sein.

ADAC Juristen-Congress 2022 in Dresden

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt vom 22. bis zum 24. September 2022 am 40. ADAC Juristen-Congress in Dresden teil.

Themen sind unter anderem erste Erfahrungen mit der umgesetzten Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie und deren Auswirkungen auf den Autokauf, die aktuelle Rechtsprechung zum Haftungsgrund, zur Schadensschätzung und zur Schadensabrechnung, der Reformbedarf bei Alkohol- und Drogendelikten im Straf- und Verwaltungsrecht sowie das Einsichtsrecht in die Messunterlagen bei Verwendung standardisierter Messverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

Verteidigung gegen den Vorwurf eines Handyverstoßes: Erfolgversprechender, als vielfach gedacht!

Gegen Handyverstöße geht der Gesetzgeber hart vor, häufig wird der Vorwurf jedoch zu Unrecht erhoben. Gemeinhin gilt die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Handyverstoßes als schwierig, tatsächlich lassen sich jedoch entsprechende Vorwürfe mit der richtigen Taktik häufig entkräften.

In einem von Rechtsanwalt Markus Bittner vor dem Amtsgericht Linz am Rhein geführten Bußgeldverfahren konnte aktuell wieder entsprechendes erreicht und somit die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister des Mandaten abgewendet werden.

BGH zu Stornokosten bei Reiserücktritt wegen Corona

Der Bundesgerichtshof hat in drei Verfahren eine differenzierende Antwort auf die Frage nach der Stornokostenpflicht bei einem Rücktritt von einer Pauschalreise wegen coronabedingter Reiseerschwernisse gegeben. Entscheidend sind jeweils Zumutbarkeitserwägungen im Einzelfall.

Die entscheidende Gesetzesnorm zur Beantwortung der Frage nach möglichen Stornokosten findet sich in § 651h BGB. die Vorschrift gewährt dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung (Stornokosten), wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt dieser Anspruch dann, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen.

Für den Rücktritt von einer Pauschalreise stellt sich in Zeiten der Corona-Pandemie daher die Frage, inwieweit die weltweit grassierende Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus zu infizieren als ein solcher, unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand zu bewerten ist, der im Fall eines Reiserücktritts den Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornokosten entfallen lässt.

Der Bundesgerichtshof bejaht die Frage grundsätzlich, fordert aber eine exakte Bewertung der konkreten Pandemie-Umstände am jeweiligen Urlaubsort.

Ein für sämtliche Fälle gültiger Grundsatz lautet nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die den Anspruch auf Stornokosten entfallen lässt, nicht nur dann vorliegt, wenn die Durchführung einer Reise nicht möglich ist oder Tatsachen vorliegen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würden. Vielmehr entfällt der Anspruch des Veranstalters auf Stornokosten schon dann, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände erhebliche, dem Reisenden nicht zumutbar Risiken im Falle der Durchführung der Reise drohen.

Herzlichen Glückwunsch zur Hochzeit!

Frau Kollegin Laura Quarta hat geheiratet und trägt nun den Ehenamen Born.

Fortbildung für ADAC Vertragsanwälte 2022

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30.06.2022 in Kassel an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung für ADAC Vertragsanwälte teil. Themen sind unter anderem „Der Zweiradfahrer und sein Recht“, „Bußgelder und Messverfahren“, „Aktuelle Probleme zum Kasko- und Fahrerschutz“, „Aktuelles zum Haushaltsführungsschaden“ sowie „Aktuelles zum Personenschaden/ Schmerzensgeld“.

Verpflichtung zum Kündigungsbutton ab dem 01.07.2022

Das „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ schreibt ab dem 01.07.2022 den sogenannten Kündigungsbutton vor. Wurde auf einer Website ein kostenpflichtiger Vertrag mit Laufzeit abgeschlossen, muss dieser darüber auch online über einen sogenannten Kündigungsbutton wieder kündbar sein. Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es gesetzliche Vorgaben.

Entzug der Fahrerlaubnis auch bei ärztlich verordnetem Amphetamin möglich

Die medizinische Behandlung mit einem amphetaminhaltigen Medikament kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen unter drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen ist (VG Koblenz, Beschluss v. 19.5.2022, 4 I 455/22).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Polizeieinsatzes war der Betroffene in eine allgemeine Personenkontrolle geraten. Der Betroffene war zu diesem Zeitpunkt mit einer Begleitperson zu Fuß unterwegs und hielt in seiner Hand einen Fahrzeugschlüssel zu dem ihm gehörenden, in geringer Entfernung geparkten PKW. Während der Personenkontrolle stellten die kontrollierenden Beamten bei dem Betroffenen drogentypische Erscheinungen wie gerötete und wässrige Augen, lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe fest.

Die Beamten veranlassten darauf eine toxikologische Blutuntersuchung. Diese ergab eine nicht völlig unbedeutende Amphetaminkonzentration im untersuchten Blut. Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Autofahrer legte dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der ihm das Medikament „Elvanse“ zur dauernden Einnahme verordnet wurde. Dieses enthält einen amphetaminhaltigen Wirkstoff und wird vornehmlich zur Behandlung von ADHS-Patienten eingesetzt.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die Tatsache der ärztlichen Verordnung eines Amphetamins für die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entscheidend. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV.

àFahreignung bei medizinisch indizierter Betäubungsmittel-Einnahme nicht immer ausgeschlossen

Für die ärztlich verordnete Dauerbehandlung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gelten die Sondervorschriften der Nr. 9.6.2. der Anlage 4 zur FeV. Danach kann die Fahreignung einer Person, die mit einem amphetaminhaltigen Arzneimittel behandelt wird, unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der allgemeinen Regelung angenommen werden, wenn 

  • die Einnahme des betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, 
  • der Betroffene das Arzneimittel zuverlässig exakt nach ärztlicher Verordnung einnimmt, 
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen festzustellen sind, 
  • die Grunderkrankung und deren Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, 
  • der Betroffene charakterlich die Gewähr dafür bietet, kein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er selbst negative Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation auf seine Fahrtüchtigkeit bemerkt.

„Zahnarzthaftung aus Sicht eines Anwalts und eines Zahnarztes“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 13.06.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Zahnarzthaftung aus Sicht eines Anwalts und eines Zahnarztes“ des DAI teil.

„Aktuelle Rechtsprechung des Arzthaftungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 14.06.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Aktuelle Rechtsprechung zu prozessualen Besonderheiten im Arzthaftungsrecht“ der Juristischen Fachseminare Bonn teil.