BGH zu Stornokosten bei Reiserücktritt wegen Corona

Der Bundesgerichtshof hat in drei Verfahren eine differenzierende Antwort auf die Frage nach der Stornokostenpflicht bei einem Rücktritt von einer Pauschalreise wegen coronabedingter Reiseerschwernisse gegeben. Entscheidend sind jeweils Zumutbarkeitserwägungen im Einzelfall.

Die entscheidende Gesetzesnorm zur Beantwortung der Frage nach möglichen Stornokosten findet sich in § 651h BGB. die Vorschrift gewährt dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung (Stornokosten), wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt dieser Anspruch dann, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen.

Für den Rücktritt von einer Pauschalreise stellt sich in Zeiten der Corona-Pandemie daher die Frage, inwieweit die weltweit grassierende Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus zu infizieren als ein solcher, unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand zu bewerten ist, der im Fall eines Reiserücktritts den Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornokosten entfallen lässt.

Der Bundesgerichtshof bejaht die Frage grundsätzlich, fordert aber eine exakte Bewertung der konkreten Pandemie-Umstände am jeweiligen Urlaubsort.

Ein für sämtliche Fälle gültiger Grundsatz lautet nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die den Anspruch auf Stornokosten entfallen lässt, nicht nur dann vorliegt, wenn die Durchführung einer Reise nicht möglich ist oder Tatsachen vorliegen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würden. Vielmehr entfällt der Anspruch des Veranstalters auf Stornokosten schon dann, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände erhebliche, dem Reisenden nicht zumutbar Risiken im Falle der Durchführung der Reise drohen.