Verurteilung eines Autofahrers, der Ersthelfer beleidigt und Rettungskräfte blockiert hat!

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Autofahrers zu einer hohen Geldstrafe und zum Fahrverbot von 4 Monaten bestätigt, der Ersthelfer und Rettungskräfte bei einem Unfall behindert und beleidigt hat. Über die verworfene Sprungrevision informierte das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 10.03.2022, Az. III-4 RVs 2/22).  

Das OLG hat das Verhalten des Mannes ebenfalls als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch gewertet. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Letztlich hat das OLG die Einzelstrafe von 90 Tagessätzen für die Behinderung bestätigt, weil die Ausgangsinstanz zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Autofahrer den Rettungseinsatz mit mehreren Handlungen verzögert habe. Das Fahrverbot sah der Senat „als zusätzlichen Denkzettel“ ebenfalls als gerechtfertigt an, weil der Mann sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe. Die Verurteilung ist nun rechtskräftig.

Wann beginnt die Fahrverbotsfrist innerhalb der Viermonatsfrist?

Bestimmt die Bußgeldbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelang, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, liegt die Festlegung des Beginns des Fahrverbots in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen. Das Fahrverbot kann somit an einem frei von dem Betroffenen zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angetreten werden. Es steht dem Betroffenen somit frei, in dem Begleitschreiben, mit welchem der Führerschein in amtliche Verwahrung der Bußgeldstelle gegeben wird, das Datum anzugeben, an welchem das Fahrverbot beginnen soll. Ungewissheiten der Fristberechnung, beispielweise im Hinblick auf Postlaufzeiten, werden hierdurch beseitigt.

VG Arnsberg: Fahrtenbuchauflage bei Körperverletzung und Beleidigung

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 31.1.2022, Az. 7 L 7/22 klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters begangen worden ist. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs, sodass gegen den Halter keine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO angeordnet werden kann, wenn der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs vor einer roten Ampel aus dem Fahrzeug steigt, zu Fuß zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug geht und durch das Seitenfenster den Fahrer an der Nase verletzt und beleidigt.

„Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Sprungrevision als ernste Alternative zur Berufung, die Vorstellung einzelner typischer Verfahrensrügen und der Rügepräklusion, Widerspruch und Beanstandung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die richtige Präsentation der Beweismittel vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus werden die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotener Fahrzeugrennen und des Handyverstoßes besprochen sowie Besonderheiten von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Abwesenheitsverhandlung und der Beweisverwertungsverbote.

„Die vertraglichen Obliegenheiten (§§ 28-32 VVG): Struktur und aktuelle Rechtsprechung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 28.3.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Die vertraglichen Obliegenheiten (§§ 28-32 VVG): Struktur und aktuelle Rechtsprechung“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind verhüllte Obliegenheiten, Vergessen, Kausalitätsgegenbeweis und die Zurechnung Dritter (insbesondere Repräsentanten, Wissenserklärung und Wissensvertreter).

„Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts 2020/2021“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts 2020/2021“ der Rechtsanwaltskammer Koblenz teilgenommen. Gegenstand des Seminars war die höchstrichterliche Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht in den vergangenen beiden Jahren.

Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ordnungswidrigkeitenverfahren sind für die Betroffenen häufig von besonderer Bedeutung, da unter Umständen führerscheinrechtliche Sanktionen drohen. Obwohl Ordnungswidrigkeitsverfahren äußerst komplex und speziell sind, bieten sich der Verteidigung regelmäßig viele Möglichkeiten, zugunsten des Betroffenen auf das Verfahren einzuwirken. Dies setzt viel Erfahrung und Kenntnis der Rechtsprechung in Ordnungswidrigkeitenverfahren voraus.

Rechtsanwalt Markus Bittner bildet sich aus diesem Grund insbesondere auch auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts regelmäßig fort. Allein im Monat März 2022 stehen insgesamt 11 Fortbildungsstunden an:

23.03.2022, 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr: Fahrerlaubnis und Führerschein im Straf- und Bußgeldrecht (6 Stunden)

31.03.2022, 10:00 bis 16:45 Uhr: Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde (5 Stunden)

Rohmessdaten der Tagesmessreihe: OLG Koblenz, Beschluss vom 1.2.2022, 3 OWi 32 SsBs 99/21

In Bußgeldverfahren werden der Verteidigung von den Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht die Rohmessdaten der Tagesmessreihe zur Verfügung gestellt, ohne dass die Gerichte dies bislang zu einer Einstellung des Verfahrens veranlassen würde.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr am 1.2.2022 beschlossen, dass in einem konkreten Bußgeldverfahren, in welchem der Betroffene dennoch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt wird:

Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier:ESO-Einseitensensor ES 3.0 – Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrundegelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. mit § 38 Nr. 8 StPO)?

Hieraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorsorglich immer die Rohmessdaten der Tagesmessreihe angefordert werden sollten und, sollten diese der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt werden, die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden sollte. Durch diese Vorgehensweise ergeben sich interessante neue Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Sobald die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, werden wir an dieser Stelle berichten.

Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung

In den einzelnen Bundesländern existieren Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, die beispielsweise regeln, wo überhaupt gemessen werden darf.

Auch wenn diese Richtlinien nach allgemeiner Meinung keine unmittelbare Außenwirkung haben, sollen sie die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen sichern, sodass sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind.

Da die Verkehrsteilnehmer die Erwartung hegen dürfen, dass sich die Verwaltungsbehörden über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzen, verringert sich der Handlungsunwert im Falle eines Richtlinienverstoßes, sodass unter Umständen sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

In einem aktuell vor dem Amtsgericht Alzey anhängigen Verfahren konnte Rechtsanwalt Markus Bittner unter Berufung auf einen Richtlinienverstoß die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abwenden, nachdem die Verwaltungsbehörde im Vorverfahren neben einer Geldbuße zunächst noch ein solches verhängt hatte.

Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe: Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, könne ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Einstellung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Begründung nach beantragter Akteneinsicht

In einem von Rechtsanwalt Markus Bittner geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 4.2.2022 das Verfahren „gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 170 der Strafprozessordnung“ und somit mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem nach Zugang der Anhörung für den Betroffenen zunächst lediglich Akteneinsicht beantragt worden ist und ohne die Bußgeldakte überhaupt zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Verfahrensweisen der Bußgeldstellen sind häufig zu beobachten und deuten darauf hin, dass in vielen Fällen ohne hinreichenden Tatverdacht Anhörungen versendet werden. Somit sollte nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids grundsätzlich stets zumindest die Bußgeldakte zur Überprüfung angefordert werden. In vielen Fällen kann allein durch diese Vorgehensweise bereits schnell und kostengünstig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Pauschale Verdoppelung des Fahrverbots wegen vorsätzlichen Handels in Bußgeldsachen unzulässig.

Häufig verdoppeln Gerichte bei vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal das nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Fahrverbot. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.4.2021, Az. 2 Ss OWi 88/21 klargestellt, dass dies unzulässig ist, da der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem Monat bis drei Monaten zeigt, dass der Normgeber davon ausgeht, dass die beabsichtigte Wirkung als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist.