§ 23 Abs. 1a StVO: Benutzung elektronischer Geräte

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 13.10.2021, 1 OLG 121 SsRs 55/21 klargestellt, dass auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Kraftfahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß ist. Vielmehr muss auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzu kommen. Somit bestehen insoweit auch weiterhin Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.

Rechtsschutzversicherung

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BGH: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20 wenig überraschend klargestellt, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main das Schmerzensgeld nicht „taggenau“ berechnet werden kann, da für die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte im Krankenhaus verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt nach Ansicht des BGH wesentliche Umstände des jeweiligen konkreten Falles außer Betracht. Bei der taggenauen Berechnung bleibt insbesondere auch unbeachtet, welche Verletzungen der Betroffene erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.

Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren ist gegen Urteile und urteilsersetzende Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Das Verfahren ist äußerst speziell und komplex, bietet in vielen Fällen aber gute Erfolgsaussichten.

In einem aktuell von Rechtsanwalt Bittner geführten Rechtsbeschwerdeverfahren hat beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz ein Urteil des Amtsgerichts Linz aufgehoben und das Verfahren eingestellt, nachdem der Betroffene erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung noch zu einer Geldbuße von 520,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden ist.

Der Streit um die Einbauküche: Teil 1: Instandhaltung

Im Mietverhältnis gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen, zu wem und in wessen Verantwortungsbereich die in der Mietsache befindliche Einbauküche gehört.

Denkbar ist, dass der Mieter selbst die Einbauküche mitbringt und in der Mietsache installiert. Für diesen Fall ist vollkommen klar, dass der Vermieter nicht für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche verantwortlich ist.

Ebenso klar ist der Fall, wenn der Vermieter explizit eine Einbauküche an den Mieter mitvermietet, was sich insofern auch im Mietpreis niedergeschlagen hat. Für diesen Fall muss der Vermieter selbstverständlich auch für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche aufkommen und der Mieter hat Anspruch auf Mietminderung, wenn beispielsweise ein Gerät in der Küche ausfällt.

Dies gilt gegebenenfalls dann nicht, wenn der Vermieter dem Mieter ausdrücklich die Küche zum unentgeltlichen Gebrauch überlässt.

Kompliziert wird es dann, wenn zwischen den Parteien unklar ist, wer überhaupt die Küche in die Mietsache eingebracht hat. Solche Fälle treten auf, wenn beispielsweise der Vormieter die Küche in der Mietsache zurücklässt und der neue Mieter diese einfach übernimmt, ohne einen Kaufvertrag mit dem Vormieter hierüber abzuschließen.

In solchen Konstellationen empfiehlt sich für beide Parteien eine klare Regelung im Mietvertrag, wer für die Instandhaltung verantwortlich sein soll.

Der Mieter hat in jedem Falle Anspruch darauf, dass sich bei seinem Einzug exakt die Küche in der Mietsache befindet, die auch bei der Besichtigung vorhanden war. Tauscht der Vermieter zwischen Besichtigung und Mietbeginn diese durch ein billigeres bzw. minderwertigeres Modell aus, steht dem Mieter ein Anspruch auf Mietminderung zu.

Ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich muss der Mieter diesem jedem Mangel an der Mietsache (Einbauküche) unverzüglich anzeigen und insbesondere Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben, bevor der Mieter selbst einen Austausch oder eine Mangelbeseitigung vornimmt.

Anderenfalls kann der Mieter keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen.

Für beide Parteien empfiehlt es sich, bei Abschluss des Mietvertrages vernünftige Regelungen über die Einbauküche zu treffen und im Streitfall zunächst in den Mietvertrag zu blicken, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Verfahrenseinstellung bei Messverfahren Traffistar S 350 und Riegl FG 21-P?

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) festgestellt, dass es sich auch bei dem Messverfahren Riegl FG 21-P ebenso wenig wie bei dem Messverfahren Traffistar S 350 um ein faires rechtsstaatlichen Verfahren handelt, da sich eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nur auf das dokummentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kfz und seines Fahrers stützen kann, da aufgrund der fehlenden Speicherung der sogenannten Rohmessdaten als Grundlagen der Messung dem Betroffenen keine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses möglich ist (Traffistar S 350) bzw. weder Messfoto noch Rohmessdaten überhaupt vorhanden sind (Riegl FG 21-P9), die eine technische Überprüfung des Meßergebnisses ermöglichen würden.

Vertretung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren bietet viele Möglichkeiten, ist jedoch schwierig und komplex und erfordert juristisches und technisches Fachwissen und Erfahrung.

Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigt seit 1997 regelmäßig in Ordnungswidrigkeitenverfahren und bildet sich im Verkehrsrecht jährlich mindestens 15 Stunden fort.

Führerschein auf Probe und führerscheinrechtliche Sanktionen

Fahranfänger, die ihre Führerscheinausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, bekommen ihren Führerschein auf Probe, die Probezeit dauert zwei Jahre. Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich. Neben der Teilnahme an einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit droht bei abermaligen Verstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entsprechende führerscheinrechtliche Konsequenzen lassen sich in vielen Fällen insbesondere dann verhindern, wenn Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind, da im Ordnungswidrigkeitenverfahren dann besondere Grundsätze gelten.

Aus diesem Grund sollte spätestens nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids ein entsprechend spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden.

Störung der Geschäftsgrundlage bei pandemiebedingter Geschäftsschließung

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob bei einer coronabedingten Geschäftsschließung die Verpflichtung zur Mietzinszahlung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage entfällt.
Grundlage der Entscheidung ist die Frage, ob aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Einzelhandelsgeschäften im März 2020 die Mieterin eines Textilwarengeschäftes dazu berechtigt war, für den Monat April 2020 keine Miete zu zahlen.
Nachdem das Landgericht Chemnitz zunächst die Beklagte zur Zahlung des vollen Mietzinses i.H.v. 7854 € verurteilt hatte, hob das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und reduzierte den Mietzins auf 3720,09 €.
Das Oberlandesgericht nahm somit eine Reduzierung des Mietzinses auf die Hälfte an.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung des Mietzinses nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und somit der Diskussion, ob die Anwendung durch andere Vorschriften, z.B. der Regelungen die im Rahmen der Gesetzgebung zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie getroffen wurden, gesperrt sein könnte, ein Ende bereitet.
Der BGH hat zudem klargestellt, dass die behördlich angeordnete Schließung nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Mietsache führt und damit auch kein Anspruch auf Mietminderung gegeben ist.
Das oberste deutsche Zivilgericht führt dann jedoch aus, dass allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB noch nicht automatisch zu einer Vertragsanpassung berechtigt.
Vielmehr ist auf sämtliche Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass in die einzelfallbezogene Abwägung konkret eingestellt werden muss, welche Nachteile dem Mieter tatsächlich durch die Geschäftsschließung entstanden sind.
Hierbei muss insbesondere sichergestellt sein, dass es durch die Vertragsanpassung nicht zu einer Überkompensation der entstandenen Verluste kommt, insbesondere dadurch, dass der Mieter seinerseits staatliche Hilfsleistungen erhalten hat, um seine pandemiebedingten Nachteile ausgleichen zu können.
Solche staatlichen Unterstützungsleistungen müssen bei der konkreten Berechnung der Nachteile des Mieters berücksichtigt werden. Allerdings führt der BGH aus, dass solche staatlichen Leistungen, die lediglich als Darlehen gewährt worden sind, unberücksichtigt bleiben können, da durch sie der entstandene Nachteil nur vorübergehend kompensiert wird und nicht dauerhaft.

Da im Rahmen des vom BGH zu entscheidenden Falles das Oberlandesgericht diese Abwägung nicht durchgeführt hat, sondern mehr oder weniger pauschal eine Reduzierung des Mietzinses um die Hälfte angenommen, hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen und das OLG Dresden muss nun prüfen welche konkreten finanziellen Nachteile der Mieter in dem zu entscheidenden Fall hatte, welche Kompensation er vom Staat erhalten hat und wie eine gerechte Abwägung der Nachteile von Mieter und Vermieter zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

Ich berate gerne Mieter und Vermieter von Gewerberäumen zu der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Anpassung des Mietzinses gerechtfertigt ist.


Keine standardisierte Geschwindigkeitsmessung bei Einsatz des Meßgeräts „Leivtec XV3“

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2021, Az. 202 ObOWi 880/21 festgestellt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „Leivtec XV3“ jedenfalls gegenwärtig nicht von einem die Anerkennung als „standardisiertes Messverfahren“ rechtfertigenden vereinheitlichten technischen Verfahren ausgegangen werden kann, bei dem die Bedingungen seiner Anwendung und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Dies folgt aus Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, wonach es bei Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener unter anderem wegen des Auftretens sogenannter Stufeneffekte bzw. Stufenprofil-Fehlmessungen kommen kann.

Gegebenenfalls bedarf es sachverständiger Unterstützung, um zu überprüfen, ob es bei entsprechenden Geschwindigkeitsmessungen zu unzulässigen Messwertabweichungen zuungunsten des Betroffenen gekommen sein kann.

„Das neue Kaufrecht – wichtige Änderungen und Neuregelungen“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 18.1.2022 und am 19.1.2022 wegen der erheblichen Bedeutung für die Beratungspraxis an gleich zwei Online-Seminaren zum neuen Kaufrecht teil, nachdem das „neue digitale Kaufrecht“ mit dem 1.1.2022 im BGB in Kraft getreten ist und erhebliche Änderungen für das aktuelle Kaufrecht mit sich bringt. Dabei geht es insbesondere auch um die Umsetzung der Digitalen-Inhalte-Richtlinie im Verbrauchsgüterkaufrecht.

Gesetzesänderungen 2022

Zum Jahreswechsel und im Laufe des Jahres treten eine Reihe gesetzlicher Neuerungen in Kraft. Die Gesetze der Schuldrechtsreform 2021/2022 beispielsweise bringen Neuerungen im Kaufrecht und mehr Verbraucherschutz, insbesondere auch im Digitalen.

Künftig ist bei Verbraucherkaufverträgen zu unterscheiden zwischen dem Kauf über analoge Waren, Waren mit digitalen Elementen sowie dem Kaufvertrag über digitale Produkte.

Eine wichtige Neuerung betrifft dabei den Sachmängelbegriff. Mangelhaft ist eine Sache künftig nur noch, wenn sie der vereinbarten, also der nach dem Vertrag vorausgesetzten subjektiven Beschaffenheit und kumulativ den nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden branchenüblichen Beschaffungsheitsanforderungen nicht entspricht.

Im Rahmen von Verbraucherverträgen werden die Anforderungen an die Pflichten des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten deutlich erleichtert. Künftig setzt bereits die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Käufer automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang, sodass es eines ausdrücklichen Nacherfüllungsverlangens nicht mehr bedarf.

Auch die Verjährungsfristen ändern sich zugunsten des Verbrauchers. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Sachen mit digitalen Elementen erst zwei Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels, sodass beim Auftreten eines Mangels am letzten Tag der Verjährungsfrist sich die Gewährleistungsfrist entsprechend verlängert. Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig.

Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Statt der bisher in den AGB solcher Verträge üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist gilt künftig eine solche von einem Monat. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit. Hieraus folgt ab dem Verlängerungszeitpunkt eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei laufzeitgebunden Onlineverträgen gilt ab dem 1.7.2022, das bereits auf der Homepage ein Kündigungsbutton platziert sein muss, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.

Garantieversprechen müssen künftig einfach und verständlich gefasst sein, indem sie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, den Hinweis, dass die Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht geschmälert werden, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie eine verständliche Erklärung des Verfahrens für die Geltendmachung der Garantie enthalten.

Erwerber von digitalen Produkten erhalten künftig ein Recht auf Aktualisierungen, die für die Nutzung der digitalen Produkte erforderlich sind. Hierzu gehören ausdrücklich auch Sicherheitsupdates.

Für Haustürgeschäfte gilt ab dem 28.5.2022, dass nur beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit einem Verkaufspreis von unter 50,00 € der Erwerber sofort zur Zahlung aufgefordert werden darf. Bei Beträgen ab 50,00 € darf frühestens am Folgetag kassiert werden.