Änderungen des Kaufrechts zum 01.01.2022!

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 01.01.2022 in wesentlichen Punkten geändert.

Das neue Kaufrecht stellt sowohl auf den subjektiven als auch den objektiven Mangelbegriff ab und fordert zudem, dass die Sache den Montageanforderungen entsprechen muss. Subjektiv ist die Sache mangelhaft, wenn sie den Vereinbarungen der Parteien nicht entspricht. Ein objektiver Mangel liegt dagegen vor, wenn die Kaufsache nicht von der üblichen Qualität entsprechender Sachen ist.

Wenn ein Händler mit einem Verbraucher einen Zustand der Sache vereinbaren will, der nicht der üblichen, objektiv zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, dann muss der Käufer darauf in einem gesonderten Dokument hingewiesen werden und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Es muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarte Beschaffenheit von der objektiv zu erwartenden abweicht. Zusätzlich ist die Abweichung im Kaufvertrag gesondert aufzuführen.

Von erheblicher Relevanz dürfte diese Neuerung bei der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, haben. Der einfache Vermerk im Kaufvertrag „Fahrzeug ist nicht unfallfrei“ reicht beim Verbrauchsgüterkauf zukünftig also nicht mehr aus.

Eine weitere, sehr wesentliche Gesetzesänderung ist in der Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB auf ein volles Jahr.

Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr wird per Gesetz zulässig sein.

Schließlich beschäftigt sich die Gesetzesänderung mit dem Thema „Waren mit digitalen Elementen“. Ab dem 1.1.2022 stellen unterbliebene oder fehlerhafte Updates Mängel dar, für deren Eintritt auch nicht der Kaufvertragsabschluss bzw. die Übergabe des Fahrzeugs sondern das fehlerhafte oder unterbliebene Update maßgeblich ist. Außerdem muss der Händler den Käufer über das Anstehen solcher Updates informieren.

Bloßes Schieben kein Führen des Fahrrads im Straßenverkehr

Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 26.10.2021 – 11/21 10 Bs 530 Js 30832/20 – entschieden, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB anzusehen sei.

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen sei folglich auch dann nicht strafbar, wenn dabei ein Fahrrad geschoben werde.

Gegen den Angeklagten A erging Strafbefehl. A sei an einem Morgen im August 2020 um 06:30 Uhr mit dem Fahrrad auf einer Straße gefahren, obwohl er aufgrund vorherigen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Deshalb sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Auf den Einspruch des A verurteilte ihn das Amtsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechend dem Tatvorwurf wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Dagegen legte A fristgerecht Berufung ein.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach A aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen frei.

„Berufsunfähigkeitsversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.11.2021 an der fünfstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der MWV GmbH „Berufsunfähigkeitsversicherung“ mit den Referenten Dr. Heike Bussmann, Richterin am BGH und Sascha Piontek, Richter am OLG Hamm teilgenommen. Thema war die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu versicherungsrechtlichen Fragen.

Fortbildung: Strafrecht

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 26.10.21 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung: „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum materiellen Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht teilgenommen.“

Neue Radarbrücke am Elzer Berg geht am 11.11.2021 in Betrieb!

Am Elzer Berg auf der A3 bei Limburg wird vom heutigen Donnerstag an wieder geblitzt, die 1,1 Millionen Euro teure neue Radarbrücke geht in Betrieb. Somit wird dort wieder rund um die Uhr das Tempo überwacht, nachdem die alten Messbrücken im August 2019 abgeschaltet und kurz danach auch abgebaut worden sind.

Die erfassten Verstöße werden nicht mehr regelmäßig an der Brücke ausgelesen, sondern automatisiert der Autobahnpolizei zur Sachbearbeitung übermittelt.

Solange keine hinreichenden Erfahrungen mit der neuen Messbrücke bestehen, sollten alle Messungen von einem Spezialisten überprüft werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

OLG Saarbrücken: Verfahrenseinstellung bei Riegl FG 21-P

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2.11.2021, Aktenzeichen SsBs 100/2021 (68/21 OWi) ein Bußgeldverfahren eingestellt, in welchem die Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P erfolgte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein faires und rechtsstaatliches Verfahren vorliege, wenn Romessdaten nicht gespeichert werden und auch kein Messfoto vorliegt.

Auch wenn zu beachten ist, dass sich um eine regional saarländische Entscheidung handelt und bei dem speziellen Messgerät zudem kein Messfoto gemacht wird, zeigt sich doch eine erste Tendenz, Messergebnisse von Geräten ohne Rohmessdatenspeicherung als unverwertbar anzusehen.

Neue Bußgeldkatalogverordnung tritt am 9.11.21 in Kraft!

Nachdem der Bundesrat der neuen Bußgeldkatalogverordnung zugestimmt hat, wurde diese heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Taten bis einschließlich Montag, 8.11.2021, 23:59 Uhr werden daher noch nach der alten Bußgeldkatalogverordnung geahndet, Taten ab dem 9.11.2021, 0:00 Uhr nach der neuen Bußgeldkatalogverordnung.

Fortbildung für ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 14.10.2021 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung des ADAC Hessen-Thüringen für Vertragsanwälte im Verkehrsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem „Das neue Kaufrecht“ und „Senioren im Straßenverkehr“.

Alkohol am Steuer: Ohne Ausfallerscheinung droht MPU bereits ab 1,1 Promille

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll klären, ob jemand, der betrunken gefahren ist, in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto führen kann und seinen Führerschein zurückerhält. Bislang war eine MPU nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr erforderlich. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, dass sie bereits mittags alkoholisiert waren.

Künftig ist das auch bei Menschen der Fall, die bei der Kontrolle trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine oder kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen zeigen. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann dann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, und die Behörden müssen annehmen, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und dass auch künftig tun wird. Dann besteht die Gefahr, das er auch betrunken Auto fährt. Das Fehlen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei der ersten Trunkenheitsfahrt muss festgestellt und dokumentiert werden. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Verwaltungsbehörde dann mit mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.3.21 entschieden (Aktenzeichen3 C 3.20).

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt worden. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, fordert die zuständige Behörden ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es rechtens war, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte. Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

Aus dieser aktuellen Rechtsprechung, die einen Paradigmenwechsel darstellt, folgt, dass es künftig noch wichtiger ist, bereits unmittelbar nach einer Trunkenheitsfahrt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich sowohl im Ermittlungsverfahren verteidigen als auch im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen.

Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht am 18.9.21 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ teilgenommen. Referent war Dr. Markus Schäpe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Bereichs Verkehrsrecht im ADAC, München.

Themen waren unter anderem bevorstehende Bußgelderhöhungen, Möglichkeiten der Abwendung von Fahrverboten, Verteidigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen, Handyverstößen und Rettungsgasse-Verstößen, der Geltungsbereich von Verkehrszeichen, der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und des Zugangs zu Messdaten, die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 sowie neue MPU-Grenzwerte bei Alkohol.

Vorsatz bei falscher Interpretation einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3.2.2021, Az. 2 Ss-OWi 1228/20 klargestellt, dass ein vorsätzliches Verhalten auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene aufgrund Unkenntnis eine Beschilderung falsch interpretiert.

In dem entschiedenen Fall war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und durch einen Geschwindigkeitstrichter zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt worden. Der Betroffene fuhr an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Neben der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde gleichzeitig ein Überholverbot angeordnet. Das Überholverbot war durch Zusatzzeichen auf Lkw und Busse beschränkt. Der Betroffene bezog das Zusatzzeichen jedoch auch auf die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit und war somit der Annahme, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für ihn nicht gelte.

Das OLG Frankfuurt am Main hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Bewertung der rechtlichen Bedeutung der Beschilderung den Vorsatz nicht entfallen lässt, wenn der Betroffene die Beschilderung optisch richtig und vollständig wahrgenommen hat. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen mit der Folge, dass die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid mit einer entsprechend erhöhten Geldbuße erlassen kann.

Tod einer Frau nach „Teufelaustreibung“

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.08.2021 – 521 Ks 3/20 – entschieden, dass eine Salzwasserbehandlung zur Teufelsaustreibung eine Körperverletzung mit Todesfolge darstellt.

Der Ehemann der Frau sowie die Schwiegereltern hatten diese mit Salzwasser behandelt, um die Frau von einem Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit derselben verantwortlich gemacht wurde.

Die Strafkammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Schwiegervater erhielt eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe im Verlauf der achtmonatigen Hauptverhandlung eingeräumt.

Insbesondere aufgrund der Geständnisse, die wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hätten, ist das Gericht in Hinblick auf den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge von einem minder schweren Fall ausgegangen, so dass ein Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden war.