Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV 3: Vorläufig keine amtlichen Messungen mehr!

Bereits im vergangenen Jahr wurde bei Testmessungen festgestellt, dass es unter bestimmten Umständen zu unzulässigen Messabweichungen zu Lasten des Betroffenen kommt. Daraufhin wurde die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch einen Nachtrag vom 14.12.2020 mit neuen Regeln für die Auswertung von Messfotos versehen und genehmigt. Danach muss nunmehr bei einer Messung ein zweites Foto vorhanden sein, dass bestimmte Teile des Kennzeichens des Fahrzeugs zeigt. Bei Messungen von einer Brücke herunter muss das komplette Kennzeichen zu sehen sein. Messungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, waren nach der neuen Gebrauchsanweisung ausdrücklich nicht mehr verwertbar.

Trotz des oben angeführten Nachtrags zur Bedienungsanweisung kam es auch bei weiteren Versuchen von Sachverständigen zu Fehlmessungen in bestimmten Szenarien. Der Hersteller hat inzwischen reagiert und mit Datum vom 12.3.2021 die Verwender des Messgeräts angewiesen, keine Messungen mit dem Gerät mehr durchzuführen, bis die technischen Fragen geklärt sind.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 betroffen sein und wir für Sie darauf hinwirken sollen, dass das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht eingestellt wird.

„Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 17.04.2021 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz im Verkehrsrecht „Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten“ teil. Referent ist unter anderem Dr. Benjamin Krenberger, Richter am Amtsgericht Landstuhl.

Themen sind unter anderem die Akteneinsicht, das standardisierte Messverfahren,Verjährung und sonstige Einstellungsgründe, das Verfahrensrecht, die wichtigsten Tatbestände des Verkehrsstrafrechts, Tötungsdelikte im Straßenverkehr sowie illegale Straßenrennen, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis, effektive Verteidigung bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, aktuelle verfahrensrechtliche Fragen, Spontanäußerungen und mangelhafte Belehrungen, die Vernehmung des Beschuldigten und die Täteridentifizierung.

„Aktuelles Arzthaftungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 27.02.2021 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz im Medizinrecht „Aktuelles Arzthaftungsrecht“ teil. Referent ist Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig Wolfgang Frahm.

Themen sind unter anderem die rechtlichen Grundlagen des Behandlungsverhältnisses (ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, Belegarzt, Durchgangsarzt), Besonderheiten des Behandlungsfehlers, der haftungsrechtliche Facharztstandard unter Berücksichtigung von Leitlinien und Richtlinien, Besonderheiten der Beweislast (beim groben Behandlungsfehler, bei der Befunderhebungspflichtverletzung, im Falle fehlerhafte Dokumentation, im vollbeherrschbaren Risikobereich und bei Anfängereingriffen), die ärztliche Aufklärung mit ihren haftungsrechtlichen Besonderheiten (Fehleraufklärung, wirtschaftliche Aufklärung, therapeutische Hinweispflichten, Eingriffs- und Risikoaufklärung, Aufklärung über Behandlungsalternativen), unterschiedliche Möglichkeiten des anwaltlichen Vorgehens sowie prozessuale Besonderheiten im Arzthaftungsfall (Behandlungsunterlagen, Substantiierungspflicht, Sachverständigengutachten, Privatgutachten, der mitgebrachte Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung).

EU-Fahrerlaubnis umgeht keine Sperre in Deutschland

Eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen gilt auch in Deutschland. Wurde die Fahrerlaubnis im EU-Ausland aber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland wegen einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, gilt dies nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 09.02.2021, Az. 1 L 31/21.TR mitgeteilt.

Ein Mann aus Deutschland wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Mann vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.

Das wollte er jedoch nicht hinnehmen und machte in Luxemburg den Führerschein. Mit dieser so im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis war er dann auch wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Dies wurde ihm untersagt.

Der von dem Mann dagegen eingelegte Widerspruch blieb genauso erfolglos wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Trier wies den Antrag nämlich mit der Begründung ab, dass zwar grundsätzlich die Berechtigung bestehe, mit einer luxemburgischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge auch in Deutschland zu führen. Diese Berechtigung entfalle jedoch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einer Zeit erteilt wurde, während der in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bestehe sonst bis zur endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung fort.

„Corona und Versicherungen, insbesondere Betriebsschließungsversicherungen“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.02.2021 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung der VRiLG Dr. Marlow und Spuhl zum Thema „Corona und Versicherungen, insbesondere Betriebsschließungsversicherung“ teilgenommen.

VGT 2021 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 28. und 29.01.2021 online an den Fortbildungsveranstaltungen des 59. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar teil.

Themen sind unter anderem die „Aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zum Verkehrsrecht“, „Das Coronavirus im Verkehrsrecht – Probleme und Chancen“, „Aktuelles aus Verkehrs- und Versicherungsrecht“ sowie „Die häufigsten Unfallursachen mit Erläuterung der Quotenbildung beim Schadenersatz“.

Haarbürste statt Handy am Steuer? Amtsgericht Frankfurt am Main verhängt Geldbuße

In einer Polizeikontrolle wurde ein Busfahrer dabei fotografiert, wie er sich einen Gegenstand ans Ohr hielt. Die Behauptung desselben, er habe sich eine Haarbürste ans Ohr gehalten und damit seinen Bart gekämmt, sei nicht glaubhaft, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2020 unter dem Aktenzeichen: 971 Owi 363 Js 72112/19.

Die Behauptung des Busfahrers sei nicht glaubhaft.

Das Gericht nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass die Bürste eine „geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form“ aufweise. Der Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig.

Das Gericht setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.