Neues zum Parkplatzunfall
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 zu dem Az. VI ZR 179/15 klargestellt, dass § 9 V StVO zwar nicht unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar über § 1 StVO auf Parkplätzen anwendbar ist. Danach muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls anhalten kann. Aus diesem Grund spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand.
Ergänzt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu dem Az. VI ZR 6/15, wonach der Anscheinsbeweis gegen den auf einem Parkplatz Rückwärtsfahrenden spricht, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beschädigte Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.