Verwertung des Unfallfahrzeugs durch Veräußerung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit noch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er das Unfallfahrzeug nach Eingang des Schadensgutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert veräußert, ohne dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine wirtschaftlich günstigere Verwertung zu sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15).