Recht auf eigenen Sachverständigen

Nach einem Unfall ist der Geschädigte zur Schadensfeststellung in der Auswahl des Sachverständigen frei. Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten eingeholt hat. Der Geschädigte muss das vom Versicherer eingeholte Gutachten nicht akzeptieren und darf auf Kosten des Versicherers einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.