Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Das AG Dortmund hat entgegen der derzeit überwiegenden Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2020 entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann (729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19). Dem lag eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille zu einer verkehrsarmen Zeit in einem Fußgängerbereich zugrunde ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.

Geblitzt in der „Spielstraße“; Wie schnell ist eigentlich „Schrittgeschwindigkeit“ ?

Wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28.11.2019 (Az.: 1 RBs 220/19) entschieden hat, gibt es keine gesetzliche Regelung für „Schrittgeschwindigkeit“. In der Rechtsprechung werden Werte von 7 km/h bis 10 km/h angenommen.

Der Betroffene wurde mit 38 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone geblitzt. In erster Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Gericht ging davon aus, dass in der verkehrsberuhigten Zone eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig ist. Er habe somit die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Da der Betroffene das so nicht akzeptieren wollte, wendete er sich mit der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.

Das OLG Hamm in nächster Instanz reduzierte die Geldbuße und hob das Fahrverbot auf.

Das OLG argumentierte folgendermaßen: Da es keine klare Grenze gibt, müsse zugunsten des Betroffenen vom höheren Wert (10 km/h) ausgegangen werden, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliege. Die Höchstgeschwindigkeit wurde folglich nur um 28 km/h überschritten. Glücklicherweise brachte das den Betroffenen in die niedrigere Bußgeldstufe: Das Fahrverbot wurde gestrichen und das Bußgeld auf 100 € reduziert.