Alkohol am Steuer: Ohne Ausfallerscheinung droht MPU bereits ab 1,1 Promille

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll klären, ob jemand, der betrunken gefahren ist, in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto führen kann und seinen Führerschein zurückerhält. Bislang war eine MPU nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr erforderlich. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, dass sie bereits mittags alkoholisiert waren.

Künftig ist das auch bei Menschen der Fall, die bei der Kontrolle trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine oder kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen zeigen. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann dann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, und die Behörden müssen annehmen, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und dass auch künftig tun wird. Dann besteht die Gefahr, das er auch betrunken Auto fährt. Das Fehlen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei der ersten Trunkenheitsfahrt muss festgestellt und dokumentiert werden. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Verwaltungsbehörde dann mit mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.3.21 entschieden (Aktenzeichen3 C 3.20).

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt worden. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, fordert die zuständige Behörden ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es rechtens war, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte. Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

Aus dieser aktuellen Rechtsprechung, die einen Paradigmenwechsel darstellt, folgt, dass es künftig noch wichtiger ist, bereits unmittelbar nach einer Trunkenheitsfahrt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich sowohl im Ermittlungsverfahren verteidigen als auch im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen.

Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht am 18.9.21 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ teilgenommen. Referent war Dr. Markus Schäpe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Bereichs Verkehrsrecht im ADAC, München.

Themen waren unter anderem bevorstehende Bußgelderhöhungen, Möglichkeiten der Abwendung von Fahrverboten, Verteidigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen, Handyverstößen und Rettungsgasse-Verstößen, der Geltungsbereich von Verkehrszeichen, der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und des Zugangs zu Messdaten, die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 sowie neue MPU-Grenzwerte bei Alkohol.

Vorsatz bei falscher Interpretation einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3.2.2021, Az. 2 Ss-OWi 1228/20 klargestellt, dass ein vorsätzliches Verhalten auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene aufgrund Unkenntnis eine Beschilderung falsch interpretiert.

In dem entschiedenen Fall war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und durch einen Geschwindigkeitstrichter zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt worden. Der Betroffene fuhr an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Neben der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde gleichzeitig ein Überholverbot angeordnet. Das Überholverbot war durch Zusatzzeichen auf Lkw und Busse beschränkt. Der Betroffene bezog das Zusatzzeichen jedoch auch auf die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit und war somit der Annahme, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für ihn nicht gelte.

Das OLG Frankfuurt am Main hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Bewertung der rechtlichen Bedeutung der Beschilderung den Vorsatz nicht entfallen lässt, wenn der Betroffene die Beschilderung optisch richtig und vollständig wahrgenommen hat. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen mit der Folge, dass die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid mit einer entsprechend erhöhten Geldbuße erlassen kann.

Fortbildung für ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 27.04.2021 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung des ADAC Hessen-Thüringen für Vertragsanwälte im Verkehrsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem „Aktuelles aus dem Verkehrsstrafrecht“, der „Dieselabgasskandal“ sowie die „Rechtslage bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens“.

Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV 3: Vorläufig keine amtlichen Messungen mehr!

Bereits im vergangenen Jahr wurde bei Testmessungen festgestellt, dass es unter bestimmten Umständen zu unzulässigen Messabweichungen zu Lasten des Betroffenen kommt. Daraufhin wurde die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch einen Nachtrag vom 14.12.2020 mit neuen Regeln für die Auswertung von Messfotos versehen und genehmigt. Danach muss nunmehr bei einer Messung ein zweites Foto vorhanden sein, dass bestimmte Teile des Kennzeichens des Fahrzeugs zeigt. Bei Messungen von einer Brücke herunter muss das komplette Kennzeichen zu sehen sein. Messungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, waren nach der neuen Gebrauchsanweisung ausdrücklich nicht mehr verwertbar.

Trotz des oben angeführten Nachtrags zur Bedienungsanweisung kam es auch bei weiteren Versuchen von Sachverständigen zu Fehlmessungen in bestimmten Szenarien. Der Hersteller hat inzwischen reagiert und mit Datum vom 12.3.2021 die Verwender des Messgeräts angewiesen, keine Messungen mit dem Gerät mehr durchzuführen, bis die technischen Fragen geklärt sind.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 betroffen sein und wir für Sie darauf hinwirken sollen, dass das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht eingestellt wird.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO-Novelle 2020

Die neue Straßenverkehrsordnung ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext ist jedoch die Bußgeldkatalogverordnung unwirksam und gilt dies somit auch für die neuen Regelungen zu Fahrverboten und Bußgeldern.

Somit stellt sich die Frage, ob nunmehr wieder die alten Bußgelder gelten oder aber das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vielmehr gebietet, das mildeste Gesetz anzuwenden und somit gewissermaßen das neue nichtige Gesetz.

Auch wenn die Rechtslage äußerst komplex und das Vorgehen der Behörden völlig uneinheitlich sind, ergeben sich hieraus vielfältige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung des Betroffenen.

Achtung: Kontrollen auf der BAB 3 im Bereich des Parkplatzes Theißtal

Aktuell vertreten wir in einer Vielzahl von Verfahren Betroffene, die anlässlich von Lkw- und Kraftomnibuskontrollen des BAG (Bundesamt für Güterverkehr) auf der BAB 3 in Richtung Frankfurt im Bereich des Parkplatzes Theißtal als Folge einer völlig misslungenen Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h teilweise deutlich überschritten haben, sodass mehrmonatige Fahrverbote drohen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten auch Sie hiervon betroffen sein.

Reduzierung der Geldbuße auf 55 €

In einem vor dem Amtsgericht Weilburg anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es Rechtsanwalt Markus Bittner aktuell gelungen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße von 80 € auf 55 € zu reduzieren mit der Folge, dass im Fahrerlaubnisregister des Mandanten kein Punkt eingetragen wird. Der Mandant war irrtümlich davon ausgegangen, auf der B 49 zwischen Löhnberg und der Autobahnanschlussstelle Limburg Nord auf einer Kraftfahrstraße unterwegs gewesen zu sein.

ADAC JuristenCongress 2020 als Online-Seminar

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.10.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „ADAC JuristenCongress 2020“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren „Aktuelle BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Straßenverkehrsrecht“, „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, „Sozialrechtliche Auswirkungen auf die Unfallschadenregulierung“ sowie „Fahrsicherheit und Fahreignung – Cannabis als Problem?“.

E-Scooter sind Kraffahrzeuge – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2020 zu dem Az. 205 StRR 216/20 festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Somit gilt in Bayern auch insoweit die Grenze von 1,1 Promille (BAK) für die absolute Fahruntüchtigkeit, der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist anzunehmen.

Das LG Halle wiederum ist gemäß Beschluss vom 16.07.2020 zu dem Az. 3 Qs 81/20 der Auffassung, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem klassischer Kraftfahrzeuge unterscheidet, sodass nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden könne.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier für eine Klarstellung sorgt, um eine einheitliche Bestrafung innerhalb Deutschlands sicherzustellen.

Festverbaute Touchscreens „elektrische Geräte“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zu dem Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 entschieden, dass das in Fahrzeugen der Marke Tesla fest verbaute Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG darstellt und die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, wenn über das Touchscreen der Scheibenwischer des Fahrzeugs bedient wird.

Die Verteidigung muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion bedient wurde und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, da die Gesetzesbegründung bei der Überprüfung des Übermaßverbots der Vorschrift den Begriff „fahrfremde Tätigkeiten“ verwendet.

Achtung: Vollständige Nichtigkeit der Änderungen der BKatV im Rahmen der StVO-Reform?

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung ist § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung der StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor mit der Folge, dass möglicherweise nicht nur die neuen Regelfahrverbote unwirksam sind, sondern darüber hinaus sogar die gesamte Änderung der BKatV nichtig sein könnte.

Dafür spricht die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot, sodass Ahndungen von Verstößen nach wie vor nur auf der Grundlage des bis zum 27.04.2020 geltenden alten Bußgeldkatalogs erfolgen könnten.

Somit sollte umgehend Einspruch eingelegt werden, sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein.

Zur unverbindlichen Überprüfung der Rechtslage können Sie uns Anhörungen und Bußgeldbescheide jederzeit über unser Kontaktformular übersenden, wir melden uns anschließend umgehend bei Ihnen.