BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes
Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2017 (1 StR 627/16) entschieden.