Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nach einem Beschluss des KG vom 27.10.2014 (3 Ws (B) 467/14) handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Somit muss der Tatrichter im Urteil grundsätzlich Feststellungen dazu treffen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind in der Regel zusätzliche Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich.