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Coronavirus und Reiserecht

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt.

1. Pauschalreisen:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.

Dies gilt im Wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

2. Individualreisen:

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen.

Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

3. Flugannulierung:

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umstände (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen.

Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.09.2018 (Az.: X ZR 111/17) entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.