Zahlt die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen ?

Zusammengefasst lässt sich sagen: Rechtsschutz besteht nie bei Verbrechen, d.h. bei Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, ansonsten abhängig davon, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird, und ob es um ein Straßenverkehrsdelikt geht oder nicht.

Im Verkehrsstrafrecht übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten. Dabei geht es z.B. um Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wird aber später wegen Vorsatz verurteilt, fordert die Versicherung die Kosten vom Versicherungsnehmer wieder zurück.

Bei sonstigen Straftaten gilt:
Die Versicherung übernimmt immer dann (vorläufig) die Kosten, wenn dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Falls er aber am Ende des Verfahrens wegen Vorsatz verurteilt wird, werden die Kosten zurückgefordert.

Ist der Tatvorwurf also fahrlässige Körperverletzung, besteht Rechtsschutz. Stellt sich aber im Laufe des Verfahrens heraus, dass das Delikt doch vorsätzlich begangen wurde, und wird der Beschuldigte deswegen verurteilt, verlangt die Versicherung die gezahlten Kosten zurück. Das gilt aber nur bei einer Verurteilung! Eine Einstellung des Verfahrens – und wenn es auch gegen Auflagen ist – zählt nicht als Verurteilung und führt nicht zu einer Rückforderung.

Das bedeutet auch, dass der Rechtsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, normalerweise von Beginn an verwehrt wird. Solche Delikte sind z.B. Betrug oder Diebstahl.