Wann beginnt die Fahrverbotsfrist innerhalb der Viermonatsfrist?
Bestimmt die Bußgeldbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelang, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, liegt die Festlegung des Beginns des Fahrverbots in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen. Das Fahrverbot kann somit an einem frei von dem Betroffenen zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angetreten werden. Es steht dem Betroffenen somit frei, in dem Begleitschreiben, mit welchem der Führerschein in amtliche Verwahrung der Bußgeldstelle gegeben wird, das Datum anzugeben, an welchem das Fahrverbot beginnen soll. Ungewissheiten der Fristberechnung, beispielweise im Hinblick auf Postlaufzeiten, werden hierdurch beseitigt.