Keine standardisierte Geschwindigkeitsmessung bei Einsatz des Meßgeräts „Leivtec XV3“

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2021, Az. 202 ObOWi 880/21 festgestellt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „Leivtec XV3“ jedenfalls gegenwärtig nicht von einem die Anerkennung als „standardisiertes Messverfahren“ rechtfertigenden vereinheitlichten technischen Verfahren ausgegangen werden kann, bei dem die Bedingungen seiner Anwendung und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Dies folgt aus Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, wonach es bei Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener unter anderem wegen des Auftretens sogenannter Stufeneffekte bzw. Stufenprofil-Fehlmessungen kommen kann.

Gegebenenfalls bedarf es sachverständiger Unterstützung, um zu überprüfen, ob es bei entsprechenden Geschwindigkeitsmessungen zu unzulässigen Messwertabweichungen zuungunsten des Betroffenen gekommen sein kann.