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EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit weitreichenden Folgen auch für mit Kfz-Käufen verbundenen Verbraucherkrediten hat der EuGH in einem „Paukensschlag-Urteil“ am 26.03.2020 (Rs. C-66/19) entschieden, dass die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken unter bestimmten Voraussetzungen gegen EU-Recht verstoßen, weil die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht in klarer und prägnanter Form angegeben sind.

Die maßgebliche Passage in der Widerrufsinformation des Vertrages lautet:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Damit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Verbraucher noch rechtswirksam seine Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen konnte.

Die Muster-Widerrufsinformation unterscheidet nicht zwischen Immobiliar- und Mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und findet damit auch auf Verbraucherkredite Anwendung, mit denen Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert werden (§ 358 BGB).