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Urteil: Beschädigung eines Automatikfahrzeugs in der Waschstraße

Ein Waschanlagenbetreiber, der vor Benutzung der Waschstraße nicht darauf hinweist, dass bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 06.09.2018 (Az.: 213 C 9522/16) für Recht erkannt.