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BGH: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20 wenig überraschend klargestellt, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main das Schmerzensgeld nicht „taggenau“ berechnet werden kann, da für die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte im Krankenhaus verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt nach Ansicht des BGH wesentliche Umstände des jeweiligen konkreten Falles außer Betracht. Bei der taggenauen Berechnung bleibt insbesondere auch unbeachtet, welche Verletzungen der Betroffene erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.

OLG Frankfurt zur Berechnung von Schmerzensgeld und des Haushaltsführungsschadens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.

Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.

Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“, prognostiziert das OLG in seinem Urteil vom  Urteil vom 18.10.2018 (Az.: 22 U 97/16).

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