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Amtsgericht Frankfurt wertet absichtliches Anhusten als tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB

Das AG Frankfurt am Main hat einen Strafbefehl v. 14.05.2021, Az. 3220 Js 236650/20 gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Der Strafbefehl sieht wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Strafgesetzbuch) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vor.

Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen. Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.