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OLG Köln zum Diebstahl weggeworfener Kunst

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 21.04.2020 – III. 1 RVs 78/20 – entschieden hat, macht sich jemand, der Sachen aus der Mülltonne eines anderen nimmt, wegen Diebstahls strafbar.

Der angeklagte Mann hatte den international berühmten Kölner Künstler Gerhard Richter besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Aus dem Verkauf wurde jedoch nichts. Beim Verlassen des Grundstücks bemerkte der Mann eine Papiermülltonne auf dem Grundstück des Künstlers, die umgefallen war. In dem herausgefallenen Papiermüll entdeckte der Mann vier von Richter angefertigte Werke. In dem Glauben, dies zu dürfen, nahm er die Skizzen mit. 

Zur Begründung führt das OLG letztinstanzlich aus, dass auch wenn der Künstler die Werke aussortiert habe, er weiter Eigentümer des auf seinem Grundstück befindlichen Abfalles geblieben sei. Daran ändere auch der Irrglaube des Mannes, dass er dazu berechtigt gewesen sei, nichts. Es handele sich dabei um einen Verbotsirrtum, der vermeidbar gewesen sei. Dies führe zwar zu einer Strafmilderung, jedoch nicht zur Straflosigkeit.

Auffahrender haftet selbst bei Möglichkeit eines plötzlichen Abbremsens aus erzieherischen Gründen für Auffahrunfall!

Der Auffahrende haftet selbst dann für den Auffahrunfall allein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. Denn darin liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden, wenn ihm ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 28.04.2017 – 9 U 189/15 – entschieden.