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Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB

Bei einem Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB seitens des Vermieters kann der Mieter seine Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilen, so kein Formerfordernis besteht. Dies kann z.B. durch die Änderung des Dauerauftrages auf die neue Miete oder die Überweisung derselben erfolgen. Umstritten war bislang, wie viele Zahlungen für eine solche konkludente Zustimmung erforderlich sind. Der BGH hat nunmehr zumindest drei aufeinanderfolgende Zahlungen für ausreichend erachtet. (BGH, Beschluß vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16).