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Strafbarkeit wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen setzt nicht Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus

Wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 8. 20.04.21 unter dem Az. 3 Ss 25/21 entschieden hat meint „Höchstmögliche Geschwindigkeit“ im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB die in konkreter Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es genüge, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.