Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe: Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung
Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, könne ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.